B 4/82/7). Am 8. Oktober 2015 wurde den Parteien als Grundlage für weitere aussergerichtliche Vergleichsgespräche ein Vergleichsvorschlag hinsichtlich der Scheidungsfolgen unterbreitet (act. B 4/80+81). Mit Entscheid des Einzelrichters vom 20. Oktober 2015 wurde die am 7. Oktober 2015 zwischen den Parteien abgeschlossene Trennungsvereinbarung genehmigt (act. B 4/82/8). Am 13. Januar 2016 informierte die Rechtsvertreterin der Ehefrau, dass keine einvernehmliche Einigung über die Scheidungsfolgen hätte gefunden werden können (act.