Nachdem keine Vereinbarung zustande kam (act. B 4/47/1+2), wurden die Parteien mit Verfügung vom 13. März 2015 aufgefordert, die Klagebegründung einzureichen (act. B 4/53). Diejenige des Ehemannes ging am 19. Mai 2015 (act. B 4/60) und diejenige der Ehefrau am 26. Juni 2015 (act. B 4/66) beim Kantonsgericht ein. Mit Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen vom 25. Juni 2015 beantragte die Ehefrau die Regelung des Ehegattenunterhalts (act. B 4/82/1, ER3 15 203).