6. Es sei festzuhalten, dass der Ehemann der Ehefrau einen Beitrag von CHF 8‘585.35 an Unterhalt während der vorsorglichen Massnahmen schuldet. Dieser Betrag sei umgehend, spätestens jedoch 30 Tage nach Rechtskraft der Scheidung zu bezahlen. 7. Sämtliche Katzen seien dem Ehemann zuzuteilen. 8. Der Ehemann hat der Ehefrau einen Ausgleichsbetrag von insgesamt CHF 186‘822.00 zu bezahlen (aus Güterrecht). Die Bezahlung erfolgt innert 30 Tagen ab Rechtskraft der Scheidung.