Der Besitzesantritt mit Übergang von Nutzen, Lasten und Gefahr erfolgt ab Rechtskraft der Scheidung. Die Kosten der Eigentumsübertragung werden vom Ehemann übernommen. Für die Grundstückgewinnsteuer beantragen die Ehegatten gemeinsam einen Steueraufschub. Das Kantonsgericht wird ersucht, das Grundbuchamt C___ anzuweisen, die Eigentumsübertragung vorzunehmen. 4. Für den Fall, dass der Ehemann das Haus innert der nächsten 15 Jahre gewinnbringend veräussert, steht der Ehefrau ein hälftiges Gewinnbeteiligungsrecht zu. Der Gewinn berechnet sich wie folgt: