2. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten keinen nachehelichen Unterhalt schuldet, eventualiter sei ein Frauenunterhalt von höchstens CHF 1‘000.00 pro Monat befristet für die Dauer von 5 Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils festzulegen.