Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Die vom Berufungskläger gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde beim Bundesgericht hat dieses mit Urteil vom 5. Februar 2020 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (5A_632/2019) Entscheid vom 5. Februar 2019 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterin S. Rohner Oberrichter B. Oberholzer, H.P. Blaser, H. Zingg Obergerichtsschreiberin B. Widmer Verfahren Nr. O1Z 16 8 Sitzungsort Trogen Berufungskläger A___ vertreten durch: RA AA___ Berufungsbeklagte B___ vertreten durch: RA BB___ Gegenstand Nebenfolgen der Ehescheidung Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts K3Z 14 37 vom 22. August 2016 Rechtsbegehren a) A___: aa) im erstinstanzlichen Verfahren (an Schranken): A. Hauptantrag: Es sei das Gesuch um Ehescheidung abzuweisen. B. Eventualanträge: 1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden. 2. Es seien keine nachehelichen persönlichen Unterhaltsbeiträge festzulegen. 3. Es sei der hälftige Miteigentumsanteil der Ehefrau an der Liegenschaft XY___ zu einem Anrechnungswert von CHF 287‘000.00 auf den Ehemann zu übertragen und es sei das Grundbuchamt C___ anzuweisen, die Eigentumsübertragung grundbuchlich vorzunehmen. Eine allfällige Grundstückgewinnsteuer sei aufzuschieben. 4. Es seien die Wertschriften, Post- und Bankkonti derjenigen Partei zuzuweisen, auf deren Namen sie lauten. 5. Es sei davon Vermerk zu nehmen, dass sich die Parteien über die Aufteilung des Hausrats aussergerichtlich geeinigt haben. 6. Es seien die in der Liegenschaft der Parteien lebenden Katzen dem Ehegatten zu Alleineigentum zuzuweisen. 7. Es seien die während der Ehe geäuffneten Altersguthaben in den jeweiligen Pensionskassen je hälftig zu teilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. bb) im Berufungsverfahren: 1. Es sei das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 22. August 2016 in Ziffer 2, 5c, 5d, 6 und 7 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten keinen nachehelichen Unterhalt schuldet, eventualiter sei ein Frauenunterhalt von höchstens CHF 1‘000.00 pro Monat befristet für die Dauer von 5 Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils festzulegen. 3. Es sei der hälftige Miteigentumsanteil der Ehefrau an der Liegenschaft XY___ zu einem Anrechnungswert von CHF 287‘000.00 auf den Ehemann zu übertragen und es sei das Grundbuchamt C___ anzuweisen, die Eigentumsübertragung grundbuchlich vorzunehmen. Eine allfällige Grundstückgewinnsteuer sei aufzuschieben. Seite 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Verfahren (Anmerkung der Gerichtsschreiberin: mit dem zweiten Verfahren gemeint ist O1Z 16 10) gemäss dem Ausgang des Berufungsverfahrens. b) B___: aa) im erstinstanzlichen Verfahren (an Schranken): 1. Die Ehe von B___ und A___ sei zu scheiden. 2. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau ab Rechtskraft der Scheidung bis zum Erreichen des AHV-Alters der Ehefrau (voraussichtlich Ende Mai 2029) einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘950.00, zahlbar monatlich im Voraus, zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag sei zu indexieren. 3. Liegenschaft C___: Die Ehefrau überträgt dem Ehemann ihren hälftigen Miteigentumsanteil an der gemeinsamen Liegenschaft XY___ (Grundstück Nr. 001, Grundbuch C___). Der Ehemann übernimmt die alleinige persönliche Schuldpflicht für die auf dem Grundstück liegenden Grundpfandschulden von CHF 400‘000.00 (Grundpfandverschreibung, Pfandstelle 1, belehnt mit CHF 330‘000.00) gegenüber der UBS AG mit Schuld- und Zinspflicht ab Rechtskraft der Scheidung. Der Besitzesantritt mit Übergang von Nutzen, Lasten und Gefahr erfolgt ab Rechtskraft der Scheidung. Die Kosten der Eigentumsübertragung werden vom Ehemann übernommen. Für die Grundstückgewinnsteuer beantragen die Ehegatten gemeinsam einen Steueraufschub. Das Kantonsgericht wird ersucht, das Grundbuchamt C___ anzuweisen, die Eigentumsübertragung vorzunehmen. 4. Für den Fall, dass der Ehemann das Haus innert der nächsten 15 Jahre gewinnbringend veräussert, steht der Ehefrau ein hälftiges Gewinnbeteiligungsrecht zu. Der Gewinn berechnet sich wie folgt: Veräusserungserlös, abzüglich - Anrechnungswert der Liegenschaft von CHF 580‘000.00, - Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit der Veräusserung, - sonstige notwendige Verkaufsaufwendungen und - wertvermehrende Investitionen seit Rechtskraft der Scheidung. 5. Hausrat Hauptantrag: Dem Ehemann seien der Hausrat und sämtliche Maschinen und das Auto (Fiat Panda) zuzuweisen. Ausgenommen von dieser Zuweisung an den Ehemann sind folgende Gegenstände, welche der Ehefrau zuzuweisen sind: - Kochbücher/-ordner - Hartschalenkoffer (persönlicher Besitz von Ehefrau) - Glas mit Rechaud-Kerzen (Geschenk an Ehefrau) - Duden - Delfinbild - Persönliche Fotos - Hälfte der Ölbilder (emotionaler Wert) - Siambild im Wohnzimmer (emotionaler Wert) - Bild Katze in Küche (Geschenk von Schwester an Ehefrau) - Töffhandschuhe und Nierengurt (persönliche Gegenstände) Seite 3 Es sei festzuhalten, dass die Ehefrau für den Verzicht an Hausrat, Maschinen und Auto einen güterrechtlichen Anspruch von CHF 10‘000.00 gegenüber dem Ehemann hat. Hausrat Eventualantrag: Sofern dem Hauptantrag nicht entsprochen wird, sei der Hausrat hälftig aufzuteilen. 6. Es sei festzuhalten, dass der Ehemann der Ehefrau einen Beitrag von CHF 8‘585.35 an Unterhalt während der vorsorglichen Massnahmen schuldet. Dieser Betrag sei umgehend, spätestens jedoch 30 Tage nach Rechtskraft der Scheidung zu bezahlen. 7. Sämtliche Katzen seien dem Ehemann zuzuteilen. 8. Der Ehemann hat der Ehefrau einen Ausgleichsbetrag von insgesamt CHF 186‘822.00 zu bezahlen (aus Güterrecht). Die Bezahlung erfolgt innert 30 Tagen ab Rechtskraft der Scheidung. 9. Vorsorgeausgleich: Die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge sind hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen. 10. Der bei der Einigungsverhandlung vom 7. Oktober 2015 errechnete Betrag von CHF 124‘545.00 mit Stichtag per 30. September 2015 sei auf den Stichtag 30. Mai 2016 umzurechnen und dieser Betrag sei vom Austrittsguthaben des Ehemannes bei seiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Sammelstiftung Symova) an die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau (Rendita Freizügigkeitsstiftung) zu überweisen. 11. Die Ehegatten übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Jeder Ehegatte trägt die eigenen Parteikosten selbst. bb) im Berufungsverfahren: 1. Die Berufung vom 24. November 2016 sei in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt (Ziff. 2 der Berufungsanträge) abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sachverhalt A. Übersicht Die Ehegatten A___-B___ haben am XX.XX.1994 in D___ geheiratet. Aus der Ehe gingen keine gemeinsamen Kinder hervor (act. B 4/10). Die Ehegatten leben seit Anfang April 2015 getrennt (act. B 4/82/8, Ziff. 1.1). Seite 4 B. Prozessgeschichte Am 18. Oktober 2014 reichten die Parteien beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden das gemeinsame Scheidungsbegehren ein (act. B 4/1A, K3Z 14 37). Anlässlich der Anhörung vom 12. Januar 2015 bestätigten beide Parteien ihr Scheidungsbegehren (act. B 4/33, S. 2). Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 wurde den Parteien ein Vorschlag für eine mögliche Trennungsvereinbarung sowie eine mögliche Regelung des nachehelichen Unterhalts zugestellt (act. B 4/34/1+2; B4/35/1-5). Nachdem keine Vereinbarung zustande kam (act. B 4/47/1+2), wurden die Parteien mit Verfügung vom 13. März 2015 aufgefordert, die Klagebegründung einzureichen (act. B 4/53). Diejenige des Ehemannes ging am 19. Mai 2015 (act. B 4/60) und diejenige der Ehefrau am 26. Juni 2015 (act. B 4/66) beim Kantonsgericht ein. Mit Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen vom 25. Juni 2015 beantragte die Ehefrau die Regelung des Ehegattenunterhalts (act. B 4/82/1, ER3 15 203). Mit Entscheid des Einzelrichters vom 16. Juli 2015 wurde das von der Ehefrau gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Verfahren Nr. ER3 14 275) zufolge Rückzugs abgeschrieben (act. B 4/70). Die Einigungsverhandlung des Ehescheidungsverfahrens (Verfahren Nr. K3Z 14 37) sowie die Hauptverhandlung des vorsorglichen Massnahmenverfahrens (Verfahren Nr. ER3 15 203) fanden am 7. Oktober 2015 statt (act. B 4/78). An der Hauptverhandlung im vorsorglichen Massnahmeverfahren unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung, wonach sich der Ehemann verpflichtete, der Ehefrau ab Anfang April 2015 bis zur Rechtskraft der Scheidung einen ehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1‘700.00 zu bezahlen (act. B 4/82/7). Am 8. Oktober 2015 wurde den Parteien als Grundlage für weitere aussergerichtliche Vergleichsgespräche ein Vergleichsvorschlag hinsichtlich der Scheidungsfolgen unterbreitet (act. B 4/80+81). Mit Entscheid des Einzelrichters vom 20. Oktober 2015 wurde die am 7. Oktober 2015 zwischen den Parteien abgeschlossene Trennungsvereinbarung genehmigt (act. B 4/82/8). Am 13. Januar 2016 informierte die Rechtsvertreterin der Ehefrau, dass keine einvernehmliche Einigung über die Scheidungsfolgen hätte gefunden werden können (act. B 4/89), worauf am 25. Januar 2016 zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde (act. B 4/91). Mit Verfügung des Einzelrichters vom 26. Januar 2016 wurde die Einholung eines Gutachtens über den Marktwert der ehelichen Liegenschaft sowie der landwirtschaftlichen Geräte und Maschinen angeordnet (act. B 4/93). Der Schätzungsbericht ging am 4. März 2016 ein (act. B 4/99/1+2). Die Hauptverhandlung fand am 23. Mai 2016 statt (act. B 4/116). Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 wurde den Parteien ein Vergleichsvorschlag unterbreitet (act. B 4/123 und B 4/124). Nachdem der Ehemann mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 30. Juni 2016 den Vergleichsvorschlag ablehnte (act. B 4/129A), erging das Urteil am 22. August 2016 (act. B 4/133). Die Parteien verlangten mit Schreiben von RA AA___ Seite 5 vom 1. September 2016 (act. B 4/136A) bzw. mit Schreiben von RA BB___ vom 9. September 2016 (act. B 4/138A) fristgerecht die Begründung des Urteils. C. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Kantonsgerichtes, 3. Abteilung, vom 22. August 2016, wurde folgendes entschieden: „1. Die Ehegatten A___-B___ werden geschieden. 2. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau monatlich und monatlich im Voraus folgende persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: bis zum Erreichen des AHV-Alters der Ehefrau (voraussichtlich Ende Mai 2029) CHF 2‘700.00 3. Vorstehende Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 basieren auf a) dem Landesindex der Konsumentenpreise, berechnet vom Bundesamt für Statistik, Stand Juli 2016, von 100,3 Punkten (Dezember 2015 = 100,0 Punkte). Sie werden auf jeden 1. Januar proportional dem Indexstand im vorangegangenen November angepasst, gemäss nachstehender Formel: neuer ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand = Unterhaltsbeitrag ursprünglichem Indexstand. Soweit der Ehemann nachweisen kann, dass sich sein Einkommen nicht der Teuerung entsprechend erhöht hat, findet eine Anpassung nur im Rahmen der effektiven Einkommenserhöhung statt. b) folgenden Netto-Vermögen und monatlichen Netto-Einkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn bzw. Gratifikation) der Parteien: Ehemann: Einkommen: CHF 6‘700.00 Vermögen: nicht berücksichtigt Ehefrau: Einkommen: CHF 1’530.00 (hypothetisch) Vermögen: nicht berücksichtigt 4. Die während der Ehe geäufneten Guthaben der beruflichen Vorsorge sind hälftig auf die Parteien aufzuteilen. Demzufolge wird die Sammelstiftung Symova, Beundenfeldstrasse 5, 3013 Bern, angewiesen, von der Austrittsleistung des Ehemannes (AHV-Nr. 000.0000.0000.00; Versichertennummer 31094/1062) den Betrag von CHF 129‘281.70 auf das Freizügigkeitskonto der Ehefrau (Rendita Freizügigkeitsstiftung, Postfach 4701, 8400 Winterthur, Konto Nr. 0000-000000-00-000, AHV-Nr. 000.0000.0000.00) zu überweisen (Stichtag für die Aufteilung: 26. Mai 2016). 5. In güterrechtlicher Hinsicht gilt Folgendes: a. Zu alleinigem Eigentum der Ehefrau werden folgende Hausratsgegenstände zugewiesen: - Kochbücher/-ordner Seite 6 - Hartschalenkoffer - Glas mit Rechaud-Kerzen - Duden - Delfinbild - persönliche Fotos - Hälfte der Ölbilder - Siambild im Wohnzimmer - Bild Katze in Küche - Töffhandschuhe und Nierengurt b. Die auf der ehelichen Liegenschaft (XY__) lebenden Katzen der Parteien werden dem Ehemann zu alleinigem Eigentum zugewiesen. c. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau die noch ausstehenden, mit Massnahmeentscheid vom 20. Oktober 2015 festgesetzten Ehegattenunterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 5‘586.35 (April – Dezember 2015) zu bezahlen. d. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien zum Güterrecht abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 6. Die Gerichtskosten, bestehend aus CHF 2‘142.00 Kosten Beweisverfahren CHF 6‘600.00 Entscheidgebühr CHF 8‘742.00 insgesamt, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, unter Anrechnung des vom Ehemann geleisteten Vorschusses von total CHF 2‘200.00 auf seinen Kostenanteil und des von der Ehefrau geleisteten Vorschusses von total CHF 500.00 auf ihren Kostenanteil. 7. Die Vertretungs- und Umtriebskosten trägt jede Partei selbst.“ Auf die Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Schriftenwechsel und Urteil im Berufungsverfahren a) Nach fristgemäss verlangter schriftlicher Urteilsbegründung (act. B 4/137) liess A___ gegen das erstinstanzliche Urteil, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung am 26. Oktober 2016 erfolgt war (act. B 4/142), mit Eingabe seines Rechtsvertreters RA AA___ vom 24. November 2016 rechtzeitig die Berufung erklären. Diese richtete sich gegen die Dispositiv Ziffern 2, 5c, 5d, 6 und 7 (act. B 1). B___ liess mit Eingabe von RA BB___ ebenfalls am 24. November 2016 fristgemäss Berufung einreichen (O1Z 16 10). Deren Berufung richtete sich gegen die Dispositiv Ziff. 5d (act. B 1). b) Auf Antrag beider Parteien sistierte der Obergerichtsvizepräsident das vorliegende Verfahren sowie das Verfahren O1Z 16 10 während der Dauer der Vergleichsgespräche (act. B 5+6). Seite 7 c) Am 31. Januar 2018 (act. B 17) stellte RA N___ dem Obergericht eine von den Parteien am 19. Januar 2018 abgeschlossene Vereinbarung (Scheidungsteil- konvention) zu, welche das Güterrecht umfassend regelt (act. B 18). Demgemäss wurden mit Teilentscheid vom 3. April 2018 die Berufungsanträge von A___ gegen die Dispositiv Ziffern 5c und 5d (act. B 30, Ziff. 1) und ebenfalls mit Teilentscheid vom 3. April 2018 die Berufung der Ehefrau zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben (O1Z 16 10, act. B 21, Ziff. 1). Offen blieben einzig noch die Berufungsanträge von A___ gegen die Dispositiv Ziffern 2, 6 und 7 (act. B 30, Ziff. 4). d) Mit Verfügung des Obergerichtsvizepräsidenten vom 2. Februar 2018 wurde die Sistierung im vorliegenden Verfahren sowie in O1Z 16 10 aufgehoben (act. B 19). e) Am 16. März 2018 liess B___ durch ihre Rechtsvertreterin die Berufungsantwort, beschränkt auf das Thema des nachehelichen Unterhalts, einreichen (act. B 22). f) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 20. März 2018 wurde den Parteien unter anderem mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet werde (act. B 24). g) RA AA___ reichte am 29. März 2018 eine nachträgliche Eingabe ein (act. B 25), RA BB___ eine solche am 17. April 2018 (act. B 28). h) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 5. Juli 2018 wurde den Parteien unter anderem mitgeteilt, dass der Prozess spruchreif und in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (act. B 31). i) Am 5. Februar 2019 wurde die Streitsache ohne mündliche Verhandlung beraten (act. B 38). Auf die Ausführungen in den vorstehenden Schriftstücken gemäss lit. a bis i wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Seite 8 Erwägungen 1. Prozessuales 1.1 Prozessvoraussetzungen, Zuständigkeit Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen (aufgeführt in Art. 59 Abs. 2 ZPO) erfüllt sind. Zur Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO) ist auf Art. 23 Abs. 1 ZPO zu verweisen, wonach für eherechtliche Gesuche und Klagen das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig ist. Der Berufungskläger hat seinen Wohnsitz in C___, so dass die örtliche Zuständigkeit der appenzell-ausserrhodischen Gerichte gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ergibt sich aus Art. 13 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. b Justizgesetz (bGS 145.31). Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts folgt aus Art. 24 Abs. 1 lit. b Justizgesetz. Somit sind die Prozessvoraussetzungen gegeben und auf die Berufung ist einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO). 1.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens Nicht Gegenstand der Berufungen von A___ und B___ sind die Dispositiv Ziffern 1 (Scheidung) und 4 (Aufteilung Guthaben berufliche Vorsorge). Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden, 3. Abteilung, vom 22. August 2016 (K3Z 14 37) ist in diesen Punkten in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. Zufolge Rückzugs sind gemäss rechtskräftigen Teilentscheiden des Obergerichts vom 3. April 2018 die Dispositiv Ziffern 5c und 5d des Urteils des Kantonsgerichts vom 22. August 2016 nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens (act. B 30, Ziff. 1; O1Z 16 10, act. B 21, Ziff. 1). Offen sind einzig noch die Berufungsanträge von A___ gegen die Dispositiv Ziffern 2, 6 und 7 (act. B 30, Ziff. 3 und 4). 1.3 Streitwert 1.3.1 Streitwert vor erster Instanz Der Scheidungspunkt wird von der absolut herrschenden Lehre und Rechtsprechung als nicht vermögensrechtlich betrachtet. Vermögensrechtliche Scheidungsfolgen sind hingegen die güterrechtliche Auseinandersetzung, die Teilung der beruflichen Vorsorge sowie der Kinder- und nacheheliche Unterhalt. Das Seite 9 Bundesgericht bezeichnet das Scheidungsverfahren insgesamt als nicht vermögensrechtlich, auch wenn gleichzeitig vermögensrechtliche mit nicht vermögensrechtlichen Punkten eingeklagt werden (SAMUEL RICKLI, Der Streitwert im schweizerischen Zivilprozessrecht, 2014, Rz. 102; PETER DIGGELMANN, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 28 zu Art. 91 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_395/2009 vom 8. März 2010 E.1.1). Dies hat zur Folge, dass es im erstinstanzlichen Verfahren auch keinen Streitwert gibt (SAMUEL RICKLI, a.a.O., Rz. 65). Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht keinen Streitwert festgesetzt. 1.3.2 Rechtsmittelstreitwert (Art. 308 Abs. 2 ZPO) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10’000 Franken beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Sind in einem Ehescheidungsverfahren die nicht vermögensrechtlichen Begehren in einem Rechtsmittel nicht mehr Thema, ist auf das vermögensrechtlich (noch) Streitige abzustellen (PETER DIGGELMANN, a.a.O., N. 28 zu Art. 91 ZPO; BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 733; ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 34 zu Art. 121 ZPO). Da vorliegend einzig noch der nacheheliche Unterhalt zu beurteilen ist, ist die Streitigkeit folglich vermögensrechtlicher Natur und ein Streitwert ist festzusetzen. Massgeblich ist bei Art. 308 Abs. 2 ZPO mithin der Betrag, der im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war. Die Berechnung ist dagegen vollkommen unabhängig davon, wie die Vorinstanz entschieden hat, ob sie also z. B. den streitigen Betrag in bestimmtem Umfang zugesprochen hat. Diese Regelung erfolgte bewusst entsprechend derjenigen im BGG (URS HOFFMANN-NOWOTNY, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber (Hrsg.), ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, 2013, N. 53 zu Art. 308 ZPO). Der Berufungskläger ist der Ansicht, er schulde der Berufungsbeklagten keinen nachehelichen Unterhalt, währenddem die Berufungsbeklagte vor erster Instanz einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘950.00 verlangt hat. Der Scheidungspunkt ist am 26. November 2016 in Rechtskraft erwachsen (act. B 4/147). Der für die Streitwertberechnung relevante Zeitraum beginnt somit am 1. Dezember 2016 und endet Ende Mai 2029; dies sind 12 Jahre und 6 Monate, also total 150 Monate. Letztere multipliziert mit CHF 2‘950.00 ergeben einen Streitwert von CHF 442‘500.00. Somit ist die Streitwertgrenze gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ohne weiteres erreicht und die Berufung ist zulässig. Seite 10 1.3.3 Streitwert des Berufungsverfahrens und für den Weiterzug an das Bundesgericht Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG (SR 173.110) bestimmt sich der Streitwert bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben sind. Das Berufungsverfahren hat einen eigenen, unter Umständen vom erstinstanzlichen Verfahren abweichenden Streitwert. Dies ist insbesondere für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens und für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen wichtig (Rickli, a.a.O., Rz. 439+429). Der Streitwert ist im Berufungsprozess gleich wie im erstinstanzlichen Verfahren zu berechnen, die Art. 91-94 ZPO behalten ihre Geltung (Rickli, a.a.O., Rz. 440; Seiler, a.a.O., Rz. 648). Der Streitwert des Berufungsverfahrens bemisst sich anhand der in der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort gestellten Begehren unter Einschluss einer allfälligen Anschlussberufung (Rickli, a.a.O., Rz. 440). Der Streitwert des Berufungsverfahrens kann sich gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren nur durch Veränderungen des Streitgegenstandes, wie beispielsweise durch nicht mehr strittige bzw. nicht angefochtene Punkte verändern (Rickli, a.a.O., Rz. 440). Allgemein bemisst sich der Kostenstreitwert in jeder Instanz nach denjenigen Begehren, welche der betreffenden Instanz jeweils zum Entscheid vorgelegt werden. Das sind für das erstinstanzliche Gericht die Begehren der Klage, für das obere kantonale Gericht die Begehren der Rechtsmittelschriften unter Einschluss einer allfälligen Anschlussberufung (Rickli, a.a.O., Rz. 429). Der Berufungskläger verlangt auch vor Obergericht, dass festzustellen sei, dass er der Berufungsbeklagten keinen Unterhalt schulde, währenddem die Berufungsbeklagte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils mit einem Unterhaltsbetrag von CHF 2‘700.00 beantragt. Ausgehend von den in vorstehender Erwägung berechneten 150 Monate ergibt dies bei einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘700.00 einen Rechtsmittelstreitwert von CHF 405‘000.00. Damit wird auch die Streitwertgrenze für die Beschwerde in Zivilsachen von CHF 30‘000.00 nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG auf jeden Fall erreicht. 1.4 Verfahrensgrundsätze Für den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Der Verhandlungsgrundsatz ist in Art. 55 Abs. 1 ZPO geregelt und besagt, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben. Zudem gilt in diesem Bereich auch der Dispositionsgrundsatz gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht Seite 11 einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. 2. Nachehelicher Unterhalt 2.1 Rechtliches Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere die in Abs. 2 Ziff. 1-8 von Art. 125 ZGB aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. Die Bestimmung von Art. 125 Abs. 1 ZGB konkretisiert die Prinzipien des sog. "clean break" und der nachehelichen Solidarität: Einerseits hat jeder Ehegatte - soweit immer möglich - für seinen Unterhalt selbst zu sorgen; anderseits ist der eine Ehegatte zur Leistung von Geldbeiträgen an den andern verpflichtet, wenn dieser seine durch die Ehe allenfalls beeinträchtigte wirtschaftliche Selbstständigkeit nicht erreichen kann (Urteile des Bundesgerichts 5C.149/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 4.1 und 5A_103/2008 vom 5. Mai 2008 E. 2.1). Entscheidend ist einerseits der Bedarf der ansprechenden und andererseits die Leistungsfähigkeit der verpflichteten Person (SCHWENZER/BÜCHLER, in: FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 125 ZGB). Zum nachehelichen Bedarf gehört nach Art. 125 Abs. 1 ZGB der gebührende Unterhalt einschliesslich einer angemessenen Altersvorsorge (SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O., N. 3 zu Art. 125 ZGB). Für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei lebensprägenden Ehen ist in drei Schritten vorzugehen: In einem ersten Schritt ist anhand der Feststellung der zuletzt erreichten und gepflegten gemeinsamen Lebenshaltung der gebührende Unterhalt eines jeden Ehegatten zu ermitteln. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, inwieweit jeder Ehegatte seinen gebührenden Unterhalt selbst finanzieren kann. Ist es einem Ehegatten nicht möglich oder nicht zumutbar, dafür selbst aufzukommen und ist er auf Unterhaltsleistungen angewiesen, ist schliesslich in einem dritten Schritt die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten zu ermitteln und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festzusetzen (vgl. zum Ganzen: BGE 137 III 102 E. 4.2, S. 106 ff.). Seite 12 Der gebührende Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB entspricht der Lebenshaltung, welche die Eheleute während ihres Zusammenlebens erreicht und entsprechend ihrer Übereinkunft gepflegt und auf deren Weiterführung sie im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auch nach der Scheidung ihrer Ehe jedenfalls dann grundsätzlich Anspruch haben, wenn ihre Ehe lebensprägend war. Massgeblich ist der zuletzt erreichte, gemeinsam gelebte Lebensstandard. Dieser stellt gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts dar (Urteil des Bundesgerichts 5A_202/2017 vom 22. Mai 2018 E. 5.2.1). 2.2. Lebensprägende Ehe Der Berufungskläger lässt vorbringen, die Vorinstanz scheine davon ausgehen, dass es sich vorliegend um eine lebensprägende Ehe handle, setze sich jedoch mit den entsprechenden Voraussetzungen nicht auseinander. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei bei einer Ehe, die länger als 10 Jahre gedauert habe, vermutungsweise davon auszugehen, dass sie lebensprägend gewesen sei. Diese Vermutung könne aber umgestossen werden. Der Berufungskläger habe im vorinstanzlichen Verfahren aufgezeigt, dass die Berufungsbeklagte durch die Ehe keine Nachteile erlitten habe. Die Ehe habe zum Zeitpunkt des Scheidungsbegehrens zwar 20 Jahre gedauert. Die Parteien hätten aber keine klassisch konventionelle Rollenteilung gelebt, sondern eher eine Wohngemeinschaft gebildet. Sie hätten keine Kinder und jeder sei seiner Arbeit nachgegangen. Insofern habe die Ehe das Leben der Parteien nicht geprägt. Sie seien auseinandergegangen, wie sie zusammengekommen seien. Es könne deshalb ohne weiteres an die vorehelichen Verhältnisse angeknüpft werden. Die Berufungsbeklagte lässt geltend machen, die Vorinstanz sei zutreffend von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen, womit für den nachehelichen Unterhalt an den zuletzt gelebten Standard anzuknüpfen sei. Die Ehe der Parteien habe über 20 Jahre gedauert und sei somit lebensprägend. Die Dauer der Ehe sei eines der wichtigsten Kriterien, um zu entscheiden, ob an die ehelichen Lebensverhältnisse oder an den vorehelichen Lebensstandard angeknüpft werde. Zudem sei sie für die Beurteilung entscheidend, ob ein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei, auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen würden. Es werde ausdrücklich bestritten, dass vorliegend keine ehebedingten Nachteile bestehen würden. Auch wenn die Ehe kinderlos geblieben sei, hätten die Parteien eine klassische Hausgattenehe, mit zeitweiligem Zuverdienst der Ehefrau, gelebt. Abwegig erscheine das Vorbringen, die Ehegatten hätten (während 20 Ehejahren!) lediglich eine Art WG gebildet. Während des rund 20 Jahre andauernden ehelichen Seite 13 Zusammenlebens habe sich das Leben der Berufungsbeklagten nachhaltig verändert. Nachdem sie bis zur Heirat im Jahr 1994 noch als Assistentin bei verschiedenen Versicherungen gearbeitet habe, habe sie danach nur noch sehr sporadisch und nur noch Teilzeit gearbeitet. Ab 2010 sei sie keiner Arbeit mehr nachgegangen. Die Berufungsbeklagte habe sich nach der Eheschliessung um den Haushalt (und die vielen Katzen) gekümmert. Die Parteien hätten diese Aufgabenteilung während des ehelichen Zusammenlebens frei vereinbart und über viele Jahre so gelebt. Das Vertrauen der Berufungsbeklagten auf den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung sei objektiv schutzwürdig. Es sei unbestritten, dass die Parteien eine ökonomische Gemeinschaft (mit klassischem Rollenverständnis) gebildet und sich Beistand geleistet hätten. Es tue somit für die Frage der Lebensprägung auch nichts zur Sache, ob sie noch viele gemeinsame Aktivitäten hatten, was vorliegend aber der Fall gewesen sei (z. B. die Katzen). Als lebensprägend betrachtet die Praxis (im Sinne einer Vermutung) Ehen, die mehr als 10 Jahre gedauert haben. Die Dauer der Ehe (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) stellt eines der wichtigsten Kriterien dar. Sie entscheidet, ob an die ehelichen Lebensverhältnisse oder an den vorehelichen Lebensstandard anzuknüpfen ist und ob Unterhalt auch in Fällen zu leisten ist, in denen keine ehebedingten Nachteile vorliegen. Entscheidend ist, ob eine Ehe lebensprägend geworden ist. Demgegenüber gelten (wiederum im Sinne einer Vermutung) als nicht lebensprägende Kurzehen solche unter 5 Jahre (Urteile des Bundesgerichts 5A_103/2008 vom 5. Mai 2008 E. 2.2.2 und 5A_215/2018 vom 1. November 2018 E. 3.1). Von einer lebensprägenden Ehe ist namentlich in folgender Sachlage auszugehen: Die gelebte eheliche Rollenteilung (Hausgattenehe, Zuverdienerehe) hat unwiderbringlich eine (evtl. nur teilweise) Aufgabe der wirtschaftlichen Selbständigkeit bewirkt (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Aufl. 2018, Rz. 10.70). Der Grund für die Unterscheidung, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht, liegt darin, dass das Vertrauen des ansprechenden Ehegatten auf Fortführung der Ehe und auf den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_538/2008 vom 3. November 2008 E. 4.1; VETTERLI/CANTIENI, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 125 ZGB). Die Ehe der Parteien dauerte bis zur Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens 20 Jahre und bis zur Trennung rund 21 Jahre. Aufgrund der Seite 14 Ehedauer spricht die Vermutung klar für eine lebensprägende Ehe. Der Berufungskläger lässt einwenden, bei seiner Ehe habe es sich eher um eine Wohngemeinschaft gehandelt. Jeder Ehegatte sei seiner Arbeit nachgegangen und Kinder seien aus der Ehe nicht hervorgegangen. Das Obergericht erachtet diese Einwände nicht als erheblich, um die Vermutung für eine lebensprägende Ehe umstossen zu können. Vorliegend schränkte die Berufungsbeklagte ihre Erwerbstätigkeit nach der Heirat 1994 massiv ein und gab sie dann im Jahr 2010, also nach 16 Ehejahren, ganz auf. Daraus wird ersichtlich, dass die Parteien (stillschweigend) übereinkamen, dass sie ihre Lebenshaltungskosten aus dem Erwerbseinkommen des Ehemannes bestreiten und die Ehefrau sich im Gegenzug um den Haushalt und die Pflege der zahlreichen Katzen kümmert. Dass sich der Berufungskläger während der Ehe an dieser einvernehmlich gelebten Rollenteilung und Lebensführung gestört hätte, ist von ihm nicht behauptet worden und es ergeben sich auch keine Hinweise darauf aus den Akten. Selbst wenn die Katzenhaltung kein gemeinsames Hobby der Ehegatten gewesen wäre und sie auch keinerlei sexuelle Beziehungen mehr gepflegt hätten, würde dies an der Beurteilung nichts ändern. So hat das Bundesgericht eine 11 Jahre dauernde Ehe, in welcher die Ehegatten weder eine sexuelle Beziehung noch gemeinsame Hobbies hatten, jedoch eine ökonomische Gemeinschaft bildeten und sich Treue und Beistand leisteten, als lebensprägend bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts 5A_856/2011 vom 24. Februar 2012 E. 2.3; SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O., N. 59 zu Art. 125 ZGB). Aufgrund dieser Ausführungen kann festgehalten werden, dass es sich bei der Ehe A___-B___ um eine lebensprägende Ehe im Sinne der Rechtsprechung handelt. 2.3 Ehebedingte Nachteile / nacheheliche Solidarität Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht geltend machen, ein nachehelicher Unterhalt sei nicht geschuldet, weil die Berufungsbeklagte keine ehebedingten Nachteile geltend machen könne. Die Berufungsbeklagte sei schwerst alkoholabhängig. Sie habe keine Kinder zu versorgen, sie habe während der Ehe gearbeitet und es seien keine ehebedingten Nachteile ersichtlich, die sie daran hindern würden, für ihren Unterhalt selbständig aufzukommen. Wenn die Berufungsbeklagte tatsächlich nicht arbeiten könnte, was mit Nichtwissen bestritten sei, wäre das einzig und allein auf ihre Alkoholkrankheit zurückzuführen. Dieser Umstand würde aber nicht zu einem ordentlichen Unterhalt führen, sondern zu einer befristeten reduzierten Solidaritätsrente. Seite 15 Der Berufungskläger lässt vor Obergericht ergänzen, allenfalls könne auch beim Fehlen von ehebedingten Nachteilen von einem (ausnahmsweise zu gewährenden) Unterhalt aufgrund nachehelicher Solidarität gesprochen werden. Die Vorinstanz habe das Thema Alkoholproblem nicht aufgenommen; vielmehr habe sie auf Ausbildung und fehlende Weiterbildung verwiesen, was allerdings kein Grund für eine Solidaritätsrente darstelle. Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ausführen, während des rund 20 Jahre andauernden ehelichen Zusammenlebens habe sich ihr Leben nachhaltig verändert. Nachdem sie bis zur Heirat im Jahr 1994 noch als Assistentin bei verschiedenen Versicherungen gearbeitet habe, habe sie danach nur noch sehr sporadisch und nur noch Teilzeit gearbeitet. Ab 2010 sei sie keiner Arbeit mehr nachgegangen. Es kann auf die in vorstehender Erwägung 2.2 zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts hingewiesen werden. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass bei einer lebensprägenden Ehe für nachehelichen Unterhalt keine ehebedingten Nachteile erforderlich sind. Hervorzuheben ist, dass bei Eintritt einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Ehegatten während der lebensprägenden Ehe – in casu lag eine Alkoholabhängigkeit der Ehefrau vor -, dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Faktor bei der Beurteilung von Anspruch und Umfang des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Verschlechterung ehebedingt ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_215/2018 vom 1. November 2018 E. 3.3.2). Am lebensprägenden und vertrauensbegründenden Charakter der Ehe würde selbst nichts ändern, wenn bereits vor Eheschluss Probleme bestanden hätten (Urteil des Bundesgerichts 5A_215/2018 vom 1. November 2018 E. 3.3.2). Daraus folgt klar, dass bei einer lebensprägenden Ehe Unterhalt auch in Fällen zu leisten ist, in denen keine ehebedingten Nachteile vorliegen. Die Berufungsbeklagte hat somit einen grundsätzlichen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. 2.4 Eigenversorgungskapazität von B___ Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht ausführen, wenn die Berufungsbeklagte tatsächlich nicht arbeiten könnte, was mit Nichtwissen bestritten sei, wäre das einzig und allein auf ihre Alkoholkrankheit zurückzuführen. Hierfür stehe ihr allenfalls eine befristete reduzierte Solidaritätsrente zu, nicht aber ein ordentlicher nachehelicher Unterhalt. Diese Solidaritätsrente sei durch den vom Ehemann seit rund einem Jahr ausbezahlten Ehegattenunterhalt bereits abgegolten. Seite 16 Die Berufungsbeklagte habe vor und während der Ehe gearbeitet. Aus der Ehe seien keine Kinder hervorgegangen, sie habe sich an den Haushaltsarbeiten wenig beteiligt und habe bislang keine Anstrengungen unternommen, ein Einkommen zu erzielen. Keine Bewerbungen, keine Anmeldungen bei der Arbeitslosen- Versicherung und keine Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung. Der Berufungskläger lässt vor Obergericht geltend machen, im Gegensatz zu dem im Urteil des Bundesgerichts 5A_605/2009 vom 14. Januar 2009 zu beurteilenden Fall liege in casu keine klassische Rollenteilung vor, die Ehefrau sei zum Zeitpunkt des Scheidungsbegehrens noch nicht 50 Jahre alt gewesen und es gehe nicht um die Wiedererlangung der wirtschaftlichen Selbständigkeit, weil die Ehefrau während der Ehe gearbeitet habe. Die Beweislast für die behauptete Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit liegt bei der Berufungsbeklagten. Die Berufungsbeklagte habe trotz behaupteter dauerhafter Erwerbsunfähigkeit keine Anmeldung bei der Invalidenversicherung vorgenommen. Bestünde eine (Teil)erwerbsunfähigkeit, würde ein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen bestehen, die dem nachehelichen Unterhaltsanspruch vorgehe. Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht vorbringen, sie habe ursprünglich eine Bank-Bürolehre gemacht. Danach sei sie in diversen Versicherungen im kaufmännischen Bereich tätig gewesen. Danach habe sie in einem Kiosk, in einer Badi und in einer Garage gearbeitet. Bei der E___-Garage in F___ habe sie im Jahr 2003 aufhören müssen, weil sie einen Bandscheibenvorfall gehabt habe. Das Pensum dort habe etwa 70 bis 80% betragen. Computerkenntnisse habe sie keine, weshalb es mit einer Stelle im Büro schwierig werden dürfte. Sie sei seit dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft auf der Suche nach einer Arbeitsstelle, habe jedoch aufgrund ihres Alters, der fehlenden Weiterbildungen in den letzten Jahren und den gesundheitlichen Einschränkungen nur Absagen erhalten. Beispielsweise Putzarbeiten könne sie aufgrund ihrer Gesundheit nicht ausführen. Realistisch sei, wenn überhaupt, lediglich ein Einkommen von CHF 1‘000.00. Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ausführen, die Parteien hätten eine klassische Hausgattenehe, mit einem zeitweiligen Zuverdienst der Ehefrau, gelebt. Nachdem sie bis zur Heirat im Jahr 1994 noch als Assistentin bei verschiedenen Versicherungen gearbeitet habe, habe sie danach nur noch sehr sporadisch und nur noch Teilzeit gearbeitet. Aus dem vor Kantonsgericht eingereichten Lebenslauf sei ersichtlich, dass die Berufungsbeklagte von 1996 bis 1998 als Verkäuferin in einem Kiosk in G___, von 2001 bis 2003 als Autokosmetikerin bei der E___-Garage in F___ und von 2009 bis 2010 während neun Monaten an einem Kiosk in H___ gearbeitet habe. Ab 2010 sei sie keiner Arbeit mehr nachgegangen. Die Seite 17 Berufungsbeklagte habe nur wenig Chancen auf dem Arbeitsmarkt. In der zweiten Hälfte der Ehe bis zur Trennung habe die Berufungsbeklagte lediglich noch einmal kurz gearbeitet. Es gehe nicht um einen Ausbau der seit acht Jahren zurückliegenden Erwerbstätigkeit, sondern um die Frage eines möglichen beruflichen Wiedereinstiegs, der ihr angesichts der langen Ehedauer nicht zumutbar sei. Bei der Scheidung sei die Berufungsbeklagte bereits 51 Jahre alt gewesen, inzwischen sei sie 53 Jahre alt. Zu den bereits vor der Vorinstanz bekannten Einschränkungen in den Händen, würden nun auch chronische Beinschmerzen und –schwellungen bestehen, die eine Wiederaufnahme einer Arbeit weiter erschweren würden. Die Berufungsbeklagte werde sich, wenn überhaupt, mit kleineren Pensen zufrieden geben müssen. Vorliegend ist die Leistungsfähigkeit der Parteien vor dem gebührenden Unterhalt zu ermitteln, da die Eigenversorgungskapazität der Berufungsbeklagten strittig ist und die Berufsauslagen je nach Arbeitspensum variieren. Demzufolge kann erst nach Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Parteien, vorab derjenigen der Berufungsbeklagten, der gebührende Unterhalt jedes Ehegatten berechnet werden. Die Ausgangslage ist vorliegend folgende: Der Berufungskläger verneint einen Anspruch der Berufungsbeklagten auf ordentlichen nachehelichen Unterhalt, demgegenüber die Berufungsbeklagte das von der Vorinstanz auf 50% festgesetzte zumutbare Teilpensum mit einem erzielbaren Einkommen von brutto CHF 1‘770.00 bzw. netto CHF 1‘530.00 nicht angefochten hat. Folglich stellt sich vor Obergericht lediglich noch die Frage einer allfälligen Erhöhung des Arbeitspensums über die von der Berufungsbeklagten akzeptierten 50% hinaus. Zunächst ist festzuhalten, dass der mit der Scheidung veränderte Bedarf beider Ehegatten wenn möglich durch Eigenleistungen (Geld-, Dienst- und Sachleistungen) zu decken ist. Im nachehelichen Unterhaltsrecht gilt der auf einen „clean break“ abzielende Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit (HAUSHEER/GEISER/AEBI- MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.78; BGE 134 III 145 E. 4; BGE 127 III 136 E. 2a = Pra. 90 [2001] Nr. 148; Urteil des Bundesgerichts 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.3.2). Die mögliche Eigenversorgung ist u.a. von folgenden Faktoren abhängig: vom Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit der Aussicht auf entsprechenden Vermögensertrag, vom Ertrag aus selbstgenutzten Vermögenswerten, von den Anwartschaften aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge, von Altersvorsorgeersparnissen, von tatsächlichen und hypothetischen Erwerbseinkünften und von weiterem künftigen Seite 18 Vermögensanfall (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.79). Das Scheidungsgericht kann einen geschiedenen Ehegatten zwar nicht zum Wiedereinstieg oder zur Aufstockung einer schon während der Ehe ausgeübten Erwerbstätigkeit verpflichten. Sofern eine (zusätzliche) Erwerbstätigkeit nach der Scheidung aber nicht nur tatsächlich möglich, sondern auch zumutbar ist, wird dem Geschiedenen im Zusammenhang mit der Eigenversorgungskapazität ein entsprechendes hypothetisches Einkommen aufgerechnet, d.h. für die Berechnung allfälliger Unterhaltsansprüche wird ein Einkommen, das tatsächlich realisiert werden könnte und dessen Erzielung dem betreffenden Ehegatten zuzumuten ist, mitberücksichtigt (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.80; BGE 127 III 136 E. 2a = Pra. 90 [2001] Nr. 148 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.1). Bei der Abklärung der Zumutbarkeit der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit sind die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die massgebenden Kriterien dieser Abklärung werden in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgezählt (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.80; BGE 127 III 136 E. 2a = Pra. 90 [2001] Nr. 148). Eine lange Ehedauer lässt in Verbindung mit einer traditionellen Rollenteilung eine Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Regel ab dem 45. Altersjahr des Ansprecherehegatten als unzumutbar erscheinen (BGE 115 II 6 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 5C.129/2005 vom 9. August 2005 E. 3.1), wobei das Alter bei der definitiven Trennung massgebend ist (SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O., N. 70 zu Art. 125 ZGB; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.4 = Pra. 101 [2012] Nr. 27). In neueren Entscheiden scheint sich nunmehr die Tendenz abzuzeichnen, diese Altersgrenze gegen 50 Jahre zu erhöhen (Urteil des Bundesgerichts 5A_71/2013 vom 28. März 2013 E. 1.3; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 = Pra. 101 [2012] Nr. 27). Die Aufstockung einer Erwerbstätigkeit im Falle der Zuverdienstehe ist allerdings auch nach der genannten Altersgrenze eher zumutbar als ein eigentlicher Wiedereinstieg in das Erwerbsleben nach einer „reinen“ Hausgattenehe (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.80; SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O., N. 70 zu Art. 125 ZGB; Urteile des Bundesgerichts 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010 E. 5.3.4 und 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.3). Eine chronische Krankheit oder Invalidität können als subjektives Hindernis der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.83). Zu beachten sind schliesslich Ausbildung und die Erwerbsaussichten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.83). Seite 19 Die Berufungsbeklagte ist heute 53 und der Berufungskläger 52 Jahre alt. Die Ehe schlossen sie 1994. Die Parteien haben im Oktober 2014 das gemeinsame Scheidungsbegehren eingereicht, die Trennung erfolgte im April 2015. Abzustellen ist daher für die Frage der Zumutbarkeit auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsbegehrens: Zu jenem Zeitpunkt war die Berufungsbeklagte 49 Jahre alt. Ihr beruflicher Werdegang begann mit einer 2jährigen kaufmännischen Lehre bei einer Bank, danach folgten verschiedene Anstellungen als Sachbearbeiterin in der Versicherungsbranche, bei der letzten Anstellung vor der Heirat als Innendienstleiterin. Dazwischen war sie während 2 Jahren beim Direktionssekretariat der J___-Bahn tätig. Nach der Heirat folgte eine zweijährige Berufspause, worauf sie von 1996 bis 1998 als Verkäuferin bei der Kiosk AG in G___ und von 2001 bis 2003 als Autokosmetikerin bei der E___-Garage in F___ arbeitete (act. B 4/39/1; B 23/3). Letztmals berufstätig war die Berufungsbeklagte vom 1. August 2009 bis 31. Mai 2010 als Verkäuferin beim Kiosk in H___ (act. B 4/39/2; B 23/4). Sodann liegt eine Absage einer Stellenvermittlungs-Firma vom 13. April 2015 auf eine Bewerbung der Berufungsbeklagten im Recht (act. B 4/117/1). In gesundheitlicher Hinsicht ist auf ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. K___ vom 15. Januar 2015 zu verweisen, wonach B___ am 24. Juli 2014 einen Vorderarmbruch links erlitt und als Folge davon in der Beweglichkeit des Handgelenks eingeschränkt sei (act. B 4/39/3; B 23/5). Die Berufungsbeklagte hat vor Obergericht neu ein weiteres ärztliches Zeugnis von Dr. med. L___ vom 23. Februar 2018 eingereicht, welches Auskunft über die aktuelle und bereinigte Diagnoseliste gibt. Die Diagnose lautet: chronische Beinschmerzen und – schwellungen (act. B 23/6). Im Sinne eines Anhaltspunktes werden nachfolgend in Kurzform einige Fälle aus der Rechtsprechung aufgeführt: - Mit Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden O2Z 08 7 vom 23. Juni 2009 E. 2.1.6 war der Fall einer 55jährigen, gesundheitlich angeschlagenen Frau zu beurteilen, die erst mit 54 Jahren eine Teilzeitstelle mit einem Einkommen von CHF 800.-- pro Monat angenommen hatte. Das Obergericht kam zum Schluss, dass ihr nicht mehr zugemutet werden könne. - Das Bundesgericht entschied mit Urteil vom 21. Juni 2010, dass eine 54jährige Frau ihr Pensum von 60 auf 80% erhöhen müsse (5A_206/2010 E. 5). - Das Bundesgericht bestätigte mit Urteil vom 7. September 2011 den Entscheid der Vorinstanz, wonach eine 52jährige Frau mit gesundheitlichen Seite 20 Problemen das aktuelle Pensum von 70% nicht erhöhen müsse (5A_340/2011 E. 5.3 ff.) - Im Fall einer kinderlosen Ehe, in der die im Scheidungszeitpunkt 51jährige Frau immer wieder gearbeitet hatte, kam das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Juli 2004 zum Schluss, dass eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei (5C.90/2004 E. 4.2.2). - Das Bundesgericht stufte im Urteil vom 13. Oktober 2008, trotz guter Ausbildung der im Zeitpunkt der Scheidung 49 Jahre alten Frau, aufgrund deren schlechter Gesundheit ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt als schlecht ein und nahm ein hypothetisches Einkommen von CHF 1'000.-- bis CHF 1'500.-- an (5A_679/2007, in: FamPra 2009 S. 198 ff. E. 4.2) - Im Fall einer bei Einreichung des Scheidungsbegehrens 41jährigen alkoholabhängigen Frau und Mutter eines Kindes, die kein Deutsch sprach und nicht erwerbstätig war, verzichtete das Bundesgericht mit Urteil vom 1. November 2018 auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, weil die Ehefrau dauerhaft erwerbsunfähig sei (5A_215/2018 E. 3.3.1 ff.). Unterschieden werden drei Ehetypen: die Hausgattenehe, die Doppelverdienstehe und die Zuverdienstehe (siehe dazu: VETTERLI/CANTIENI, a.a.O., N. 3 zu Art. 125 ZGB). Vorliegend handelt es sich, zumindest bis zur letzten Anstellung der Berufungsbeklagten im Jahre 2010, um eine Zuverdienstehe. Bei einer Zuverdienstehe scheint ein Übergang zu einem vollen Erwerb oft noch möglich, für die es aber doch keine festen Regeln gibt (VETTERLI/CANTIENI, a.a.O., N. 3 zu Art. 125 ZGB). Vorliegend geht es folglich um sogenannten Aufstockungsunterhalt. Zur gesundheitlichen Situation der Berufungsbeklagten sind einige Ausführungen zu machen. Ärztlich bestätigt wurde vor nunmehr vier Jahren, dass sie als Folge eines Vorderarmbruchs eine eingeschränkte Beweglichkeit des Handgelenks aufweist. Laut einem neueren Zeugnis leidet die Berufungsbeklagte ferner an chronischen Beinschmerzen und –schwellungen. Das vor Obergericht neu eingereichte Zeugnis gibt die aktuelle Diagnose wieder und stellt deshalb ein zulässiges Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO dar, welches zu hören ist. Die Vorinstanz weist nun zu Recht in Erwägung 2.4.2 darauf hin, dass das Arztzeugnis betreffend das Handgelenk keine Angaben über die Dauer und dem Umfang der Einschränkung enthält. Dasselbe gilt bezüglich der chronischen Beinschmerzen und – schwellungen. Auch jenes Zeugnis gibt keine Auskunft darüber, wie sich die Beschwerden an den Beinen auf die Erwerbsfähigkeit der Berufungsbeklagten niederschlagen. Weitere Beweise wurden von der Berufungsbeklagten nicht angeboten. Auch die Berufungsbeklagte selbst macht keine konkreten Aussagen darüber, wie sich ihre gesundheitliche Situation konkret auf die Arbeitsfähigkeit Seite 21 auswirkt. Sie macht einzig in allgemeiner Hinsicht geltend, sie sei gesundheitlich angeschlagen, weshalb die Wiederaufnahme einer Arbeit erschwert sei; insbesondere könne sie keine Reinigungsarbeiten ausführen. Wie in vorstehender Erwägung 1.4 ausgeführt, gilt beim nachehelichen Unterhalt der Verhandlungsgrundsatz, so dass die Berufungsbeklagte die Behauptungs- und Begründungslast für ihre Begehren trägt. Weil sich aus den Arztzeugnissen nur schwer etwas zur aktuellen Erwerbsfähigkeit der Berufungsbeklagten ableiten lässt, können lediglich Mutmassungen angestellt werden. Es wäre der Berufungsbeklagten aufgrund der unklaren Situation zumutbar gewesen, ein ärztliches Zeugnis oder Gutachten einzureichen, welches sich dazu geäussert hätte, was für Auswirkungen ihre Beschwerden auf die Erwerbsfähigkeit haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.2.). Aufgrund der dargelegten Sachlage müssen deshalb gravierende Gesundheitsprobleme bei der Berufungsbeklagten als nicht erstellt betrachtet werden. Da gestützt auf die Aktenlage die gesundheitliche Situation der Berufungsbeklagten kein ernsthaftes Hindernis für die Wiederaufnahme bzw. Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit darstellt, erachtet das Obergericht mit Blick auf Lehre und Rechtsprechung sowie deren Alter ein Pensum von 70% als zumutbar. Gegen ein volles Pensum spricht, dass die Berufungsbeklagte in den 20 Ehejahren nur während total 5 Jahren gearbeitet hat und vor Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens während 4 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist. Ausgehend von dem von der Vorinstanz für ein 50%-Pensum festgelegten, nicht angefochtenen Nettolohn von monatlich CHF 1‘530.00, ist der Berufungsbeklagten für ein 70%-Pensum ein Einkommen von CHF 2‘140.00 netto pro Monat anzurechnen. 2.5 Leistungsfähigkeit von A___ Vor Obergericht unbestritten geblieben ist das von der Vorinstanz in Erwägung 2.4.1 auf monatlich CHF 6‘700.00 netto (inkl. 13. Monatslohn) bezifferte Einkommen des Berufungsklägers. Darauf ist abzustellen. Seite 22 2.6 Bedarf von B___ Der Berufungskläger lässt die Bedarfsberechnung für die Berufungsbeklagte betreffend die Kosten für den Arbeitsweg und die Mehrkosten für Verpflegung bestreiten, da die Berufungsbeklagte nicht geltend mache, sie müsse eine Arbeit ausserhalb ihres Wohnorts annehmen. Da ihr die Vorinstanz lediglich ein Teilpensum anrechne, seien auch keine Mehrkosten für Verpflegung gerechtfertigt. Die Berufungsbeklagte lässt entgegnen, wenn bei der Berufungsbeklagten ein hypothetisches Einkommen von 50% angerechnet werde, so seien ihr ebenso hypothetische Kosten für Arbeitsweg und auswärtige Verpflegung zuzugestehen. Dass die Berufungsbeklagte eine Stelle innerhalb ihres Wohnorts finden werde, sei unwahrscheinlich, zumal sie ohnehin grosse Schwierigkeiten haben werde, wieder eine Stelle zu finden. Vorab ist festzuhalten, dass von dem von der Vorinstanz in Erwägung 2.4.4 auf CHF 3‘777.00 festgelegten Bedarf der Berufungsbeklagten lediglich die Positionen „Arbeitsweg“ in der Höhe von CHF 100.00 und „Mehrkosten Verpflegung“ in derselben Höhe strittig sind. Hinsichtlich des Arbeitsweges wäre eine Annahme, dass die Berufungsbeklagte eine Stelle in M___ finden kann, rein spekulativer Natur, weshalb ihr Arbeitswegkosten zuzugestehen sind. Die Vorinstanz hat für ein Pensum von 50% CHF 100.00 eingesetzt. Das Obergericht erachtet für ein Pensum von 70% eine Pauschale von CHF 150.00 als angemessen. Die von der Vorinstanz für die auswärtige Verpflegung mit CHF 100.00 berücksichtigten Mehrkosten für auswärtige Verpflegung sind angesichts des grösseren Pensums ebenfalls zu erhöhen und erscheinen mit CHF 150.00 einem 70%-Pensum als angemessen. Demzufolge erhöht sich der in den Positionen “Arbeitsweg“ und “Mehrkosten Verpflegung“ korrigierte Bedarf der Berufungsbeklagten auf CHF 3‘877.00. 2.7 Bedarf von A___ Der von der Vorinstanz ermittelte Bedarf des Berufungsklägers beläuft sich auf CHF 3‘561.00 (Erwägung 2.4.4). Darauf kann abgestellt werden, nachdem dieser Betrag unbestritten geblieben ist. 2.8 Berechnung des Frauenunterhaltsbeitrags Der Berufungskläger lässt vorbringen, die Bemessung der Vorinstanz nach dem Halbteilungsgrundsatz sei zu kritisieren. Einigkeit in Lehre und Rechtsprechung Seite 23 bestehe darin, dass eine weitere Teilhabe in Form einer Überschussbeteiligung nicht in Betracht komme und dass Unterhalt in Mass und Dauer auf das zu beschränken sei, was erforderlich sei, um der Berechtigten eine Anpassung an die neuen Lebensverhältnisse zu ermöglichen. Die Berufungsbeklagte äussert die Ansicht, dass auf die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz abgestellt werden könne. An der Bemessung des Unterhalts nach dem Halbteilungsgrundsatz werde festgehalten. Vorliegend sei auf den zuletzt in der Ehe gelebten Standard abzustellen. Deshalb sei es auch gerechtfertigt, dass die Berufungsbeklagte am Überschuss hälftig partizipiere. Wie die Vorinstanz in Erwägung 2.5 ausgeführt hat, ist zur Bestimmung des Unterhaltsbeitrags der gebührende Unterhalt der Berufungsbeklagten zu ermitteln und davon ihr eigenes Einkommen abzuziehen. Zur Unterscheidung der Begriffe „gebührender Unterhalt“ und „nachehelicher Unterhalt“ ist auf ein Urteil des Bundesgerichts zu verweisen. Danach ist der Unterhaltsbeitrag die Summe Geldes, die der eine Ehegatte nach Massgabe seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dem anderen schuldet, falls es diesem nicht möglich oder nicht zumutbar ist, für seinen gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen. Buchhalterisch lässt sich der gebührende nacheheliche Unterhalt des klagenden Ehegatten als Gesamtaufwand verstehen, während der Unterhaltsbeitrag neben den eigenen Einkünften dieses Ehegatten als Ertragsquelle dazu dient, den besagten Aufwand zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 4.3). Zu klären ist zunächst, ob, wie dies die Vorinstanz getan hat, ein Überschuss hälftig auf die Parteien aufzuteilen ist. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Betrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Der gebührende Unterhalt entspricht der Lebenshaltung, welche die Eheleute während ihres Zusammenlebens erreicht und entsprechend ihrer Übereinkunft gepflegt und auf deren Weiterführung sie im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auch nach der Scheidung ihrer Ehe jedenfalls dann grundsätzlich Anspruch haben, wenn ihre Ehe lebensprägend war (Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 4.3). Bei der lebensprägenden Ehe ist grundsätzlich von einer gleichmässigen Verteilung des Überschusses (d.h. der Differenz zwischen erzielbaren Mitteln und Existenzminima) auszugehen, womit beide Ehegatten nachehelich wirtschaftlich gleichgestellt sind (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.94; SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O., N. 105 zu Art. 125 ZGB). Für das Obergericht ist aufgrund der Ehedauer, der Seite 24 gelebten Aufgabenteilung während der Ehe und der Einkommensverhältnisse der Parteien nicht nachvollziehbar, weshalb vorliegend vom Halbteilungsgrundsatz abgewichen werden sollte. Im Gegenteil soll nicht nur dem Berufungskläger, sondern auch der Berufungsbeklagten das Recht zustehen, nach der Scheidung an den während der Ehe gepflegten Lebensstandard anknüpfen zu können und am Überschuss zu partizipieren. Ein Überschuss ist folglich auf beide Parteien je zur Hälfte aufzuteilen. Seite 25 Es ergibt sich folgende Berechnung, welche sich an diejenige der Vorinstanz in Erwägung 2.5 anlehnt: (in CHF) Ehemann Ehefrau Total Total Einkommen 6‘700.00 2‘142.00 8‘842.00 (hypoth.) Grundbetrag 1‘200.00 1‘200.00 Wohnkosten 1‘100.00 1’100.00 Krankenkasse KVG 323.00 327.00 Versicherungen 30.00 30.00 Arbeitsweg 188.00 150.00 Mehrkosten Verpflegung 200.00 150.00 Kommunikation 120.00 120.00 Steuern 400.00 500.00 Altersvorsorge 300.00 Total Bedarf 3‘561.00 3‘877.00 7‘438.00 Überschuss 1‘404.00 ½ Anteil 702.00 Bedarf Ehefrau 3‘877.00 ½ Anteil Überschuss 702.00 gebührender Unterhalt 4‘579.00 - Einkommen Ehefrau -2‘140.00 Unterhaltsanspruch 2‘439.00 gerundet (auf CHF 50.00) 2‘450.00 freie Quote Ehemann 3‘139.00 Aus der vorstehenden Tabelle ergibt sich, dass die Berufungsbeklagte gegenüber dem Berufungskläger Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von gerundet CHF 2‘450.00 hat. Dieser Unterhaltsbeitrag ist gestützt auf Art. 128 ZGB in gerichtsüblicher Weise zu indexieren. Anzufügen ist, dass die von der Vorinstanz in Erwägung 3 angeordnete Indexierung vor Obergericht nicht angefochten wurde. Seite 26 2.9 Beginn der Unterhaltspflicht Der Berufungskläger stellt in Ziff. 2 seines Rechtsbegehrens den Eventualantrag, dass ein Frauenunterhalt befristet für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils festzulegen sei. Das Bundesgericht habe in dem von RA BB___ zitierten BGE 128 III 121 lediglich festgehalten, dass es nicht bundesrechtswidrig sei, den Beginn des nachehelichen Unterhalts auf den Zeitpunkt der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils festzulegen. Sie unterschlage aber, dass das Bundesgericht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass dieses skizzierte Vorgehen die Ausnahme bleiben müsse. Gute Gründe für ein Abweichen von dieser Regel vermöge die Berufungsbeklagte nicht zu benennen. Die Parteien hätten am 7. Oktober 2015 eine Vereinbarung unterzeichnet, nach der sich der Berufungskläger verpflichtet habe, der Berufungsbeklagten bis zur Rechtskraft der Scheidung (und nicht bis zur Teilrechtskraft eines Teilaspekts der Ehescheidung) einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘700.00 zu bezahlen. Diese Vereinbarung gelte bis heute. In Ziff. 9 der Vereinbarung vom 19. Januar 2018 hätten sie diesen Willen nochmals bestätigt bzw. sogar verstärkt und damit unmissverständlich kundgetan, dass der Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘700.00 bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens gelten solle. Die Parteien hätten dem Gericht die Definition der Dauer des Unterhaltsbeitrages anheim gestellt, nicht aber den Beginn. Die Berufungsbeklagte lässt vorbringen, das Gericht könne dem Pflichtigen die nacheheliche Unterhaltspflicht auf den Zeitpunkt der Teilrechtskraft des Scheidungspunktes auferlegen (BGE 128 III 121 E. 3 d bb). Im Scheidungspunkt sei das Urteil des Kantonsgerichts vom 22. August 2016 per Ende November 2016 in Rechtskraft erwachsen, da lediglich die Nebenfolgen angefochten worden seien. Die hälftige Teilung des Vorsorgeguthabens sei ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Auch wegen des im Unterhaltsbeitrag berücksichtigten Vorsorgeunterhalts von CHF 300.00 sei es sachgerecht, den nachehelichen Unterhalt ab Teilrechtskraft des Scheidungsurteils beginnen zu lassen. Dies umso mehr, dass ansonsten der Bedarf der Berufungsbeklagten bei weitem nicht gedeckt werden könne. Vorsorgeunterhalt sei im vorsorglichen Massnahmeverfahren nicht berücksichtigt worden. In der Vereinbarung vom 7. Oktober 2015 seien nicht die Nebenfolgen der Scheidung gemeint, sondern der Scheidungspunkt. Zu Ziff. II. 9 der Vereinbarung der Parteien zum Güterrecht sei anzufügen, dass unter Dauer eine Zeitspanne oder ein Zeitraum gemeint sei. Dieser werde durch den Beginn und das Ende definiert. Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZGB bestimmt das Gericht den Beginn der nachehelichen Beitragspflicht. Der Beginn der Unterhaltspflicht mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils ist nach wie vor die Regel (BGE 128 III 121 E. 3 Seite 27 b bb). Es ist aber davon auszugehen, dass es dem Sachgericht – im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens – frei steht, dem Pflichtigen rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft eine nacheheliche Unterhaltspflicht aufzuerlegen (BGE 128 III 121 E. 3 b bb; Urteile des Bundesgerichts 5A_433/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 7.2 und 5A_34/2015 vom 29. Juni 2015 E. 4). Dies gilt unabhängig von der Frage, ob für die Zeit nach Eintritt der Teilrechtskraft schon gestützt auf einen Massnahmeentscheid eine Unterhaltspflicht besteht (BGE 128 III 121 E. 3 c aa). Ist das angerechnete Einkommen hypothetischer Natur, erscheint es wenig sachgerecht, ein nicht tatsächlich vorhandenes Einkommen rückwirkend anzunehmen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LC100081 vom 1. Juni 2012 E. 7.2). Da AHV-Splittung und BVG-Vorsorgeausgleich auf den Zeitpunkt der formellen Rechtskraft im Scheidungspunkt (rück)bezogen werden und ab dann zu einem nachehelichen Beitragsausfall führen, müsste nach der vom Bundesgericht angewandten Methode, die gerade diesen Beitragsausfall auffangen will, auch der Vorsorgeunterhalt auf diesen Zeitpunkt festgesetzt werden (DANIEL SUMMERMATTER, Zur Berechnung des Vorsorgeunterhalts, in: FamPra.ch 2011 S. 665 ff., S. 674). Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers ergibt sich aus Ziff. 9 der Vereinbarung vom 19. Januar 2018 (act. B 30) nichts zum Beginn der Unterhaltspflicht. Dort ist festgehalten, dass die Parteien „Umfang und Dauer des nachehelichen Unterhalts“ dem Entscheid des Obergerichts überlassen. Daraus lässt sich weder etwas für die Auffassung des Berufungsklägers noch für diejenige der Berufungsbeklagten ableiten. Aus der voraufgeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass in der Regel die Unterhaltspflicht mit Eintritt der formellen Rechtskraft beginnen soll, das Gericht jedoch ermessenweise die Unterhaltspflicht auf den Eintritt der formellen Rechtskraft im Scheidungspunkt festlegen kann, wenn sachliche Gründe dafür sprechen. Nach Ansicht des Obergerichts spricht im vorliegenden Fall das Argument des Vorsorgeunterhalts für die zweite Variante. Da der im vorsorglichen Massnahmenentscheid festgesetzte Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘700.00, im Unterschied zum nachehelichen Unterhaltsbeitrag, keinen Vorsorgeunterhalt enthält, ist es angezeigt, die Unterhaltspflicht ab Rechtskraft des Scheidungspunktes, mithin ab 26. November 2016 (act. B 4/147), beginnen zu lassen. Dass der im vorsorglichen Massnahmeverfahren festgesetzte Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘700.00 den gebührenden Unterhalt der Berufungsbeklagten nur zu gut 4/5 deckt, spricht ebenfalls für ein Abweichen von der Regellösung (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 12 57 vom 24. Juli 2014 E. 5d) und überwiegt das Argument des Zürcher Obergerichts, dass ein hypothetisches Einkommen eher nicht rückwirkend berücksichtigt werden sollte. Seite 28 2.10 Dauer des Frauenunterhaltsbeitrags Der Berufungskläger stellt in Ziff. 2 seines Rechtsbegehrens den Eventualantrag, dass ein Frauenunterhalt befristet für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils festzulegen sei. Unterhalt sei in Mass und Dauer auf das zu beschränken, was erforderlich sei, um der Berechtigten eine Anpassung an die neuen Lebensverhältnisse zu ermöglichen. Die Berufungsbeklagte lässt darauf hinweisen, wenn eine künftige Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation ausgeschlossen sei, sei eine unbefristete Rente zuzusprechen. Dies werde vorliegend bis zum Erreichen ihres Pensionsalters der Fall sein. Dies gelte umso mehr, nachdem sich gezeigt habe, dass sich ihr Gesundheitszustand tendenziell verschlechtert habe. Wie lange ein Ehegatte dem andern einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt zahlen muss, entscheidet der Richter insbesondere anhand der Beurteilungskriterien, die in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1-8 ZGB nicht abschliessend aufgezählt sind (Urteil des Bundesgericht 5A_800/2016 vom 18. August 2017 E. 6.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die erst während der lebensprägenden Ehe eintritt, als Faktor bei der Beurteilung von Anspruch und Umfang des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Verschlechterung ehebedingt ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2016 vom 18. August 2017 E. 6.3). Wie die Rechtsprechung zeigt, steht bei der Beurteilung, wie lange ein Ehegatte auf nacheheliche Unterhaltsleistungen des andern zählen kann, die Aussicht dieses Ehegatten auf die (Wieder-) Erlangung der Eigenversorgungskapazität im Vordergrund (Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2016 vom 18. August 2017 E. 6.3). Das Scheidungsrecht sieht in Art. 125 ZGB keine Befristung des nachehelichen Unterhalts vor. Meist wird der Rentenanspruch bis zum Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen festgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 5A_202/2017 vom 22. Mai 2018 E. 5.5.1). In casu handelt es sich um eine 20jährige Ehe, die lebensprägend war. Die Berufungsbeklagte hat während der Ehe zeitweise und mit längeren Unterbrüchen gearbeitet. Sie hat verschiedene gesundheitliche Probleme. Das Obergericht gelangt aufgrund dieser Sachlage zur Auffassung, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Berufungsbeklagte je wieder ihren Bedarf aus eigener Kraft wird decken können. Vielmehr erscheint eine Verbesserung ihrer Einkommenssituation ausgeschlossen. Es ist ihr deshalb eine Rente bis zum Erreichen ihres AHV-Alters, voraussichtlich bis Ende Mai 2029, zuzusprechen. Seite 29 2.11 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 125 ZGB ab Rechtskraft des Scheidungspunktes bis zu deren Erreichen des AHV-Alters (voraussichtlich Ende Mai 2029) monatlich und monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘450.00 schuldet. 3. Indexierung und Angaben nach Art. 282 ZPO Der zugesprochene Unterhaltsbeitrag (E. 2.8 und 2.11) ist praxisgemäss zu indexieren. Dieser basiert auf folgenden monatlichen Netto-Einkünften (inkl. Anteil 13. Monatslohn bzw. Gratifiktion) und Netto-Vermögen der Parteien: A___: Einkommen: CHF 6‘700.00 Vermögen: nicht berücksichtigt B___: Einkommen: CHF 2‘140.00 (hypothetisch) Vermögen: nicht berücksichtigt 4. Prozesskosten 4.1 Parteivorbringen Der Berufungskläger lässt vorbringen, sowohl die amtlichen wie auch die ausseramtlichen Kosten seien neu zu verlegen, soweit das erstinstanzliche Urteil zu Gunsten des Berufungsklägers angepasst werde. Die Berufungsbeklagte lässt geltend machen, da die Berufung des Berufungsklägers abzuweisen sei, habe auch keine andere Verlegung der erstinstanzlichen Kosten zu erfolgten. Dagegen habe er sämtliche Kosten vor der Berufungsinstanz zu tragen und die Berufungsbeklagte für ihre Parteikosten angemessen zu entschädigen. 4.2 Erstinstanzliche Gerichtskosten und Parteientschädigungen Vor erster Instanz waren der Scheidungspunkt sowie die Nebenfolgen der Ehescheidung (u.a. nachehelicher Unterhalt, Güterrecht) zu beurteilen. Das Seite 30 Kantonsgericht hat in Erwägung 6.1, unter Berücksichtigung, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt, festgehalten, dass sich das Obsiegen und Unterliegen der Parteien in etwa die Waage halten würden, weshalb die Prozesskosten hälftig aufzuerlegen seien. Das Obergericht hat das Urteil des Kantonsgerichts vom 22. August 2016 nur marginal abgeändert, indem es den von der Vorinstanz zugunsten der Berufungsbeklagten festgesetzten Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘700.00 auf CHF 2‘450.00 reduziert hat. Deshalb kann es bei der Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO) bleiben. 4.3 Gerichtskosten im Berufungsverfahren Die Prozesskosten beinhalten sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Unter anderem in familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Ein Fehlbetrag wird von der kostenpflichtigen Person nachgefordert (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Vorliegend war mit dem nachehelichen Unterhalt einzig noch ein vermögensrechtlicher Streitpunkt zu beurteilen, weshalb es keinen Grund für die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO gibt, sondern auf Art. 106 ZPO abzustellen ist. Folglich ist einzig der Prozessausgang massgebend. Im Berufungsverfahren hat keine Partei vollständig obsiegt. Der Berufungskläger hat sich gegen den ihm erstinstanzlich auferlegten monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘700.00 zur Wehr gesetzt, indem er einen nachehelichen Unterhalt als nicht geschuldet erachtet, die Berufungsbeklagte war mit diesem Betrag einverstanden. Das Obergericht hat den Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘700.00 auf CHF 2‘450.00 reduziert, so dass der Berufungskläger zu 9/10 und die Berufungsbeklagte zu 1/10 unterlegen ist. Somit hat der Berufungskläger 9/10 der zweitinstanzlichen Kosten und die Berufungsbeklagte 1/10 zu übernehmen. Als dem Umfang sowie dem Streitwert der Sache angemessen erachtet das Obergericht eine Gerichtsgebühr von CHF 4‘500.00 (Art. 19 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c Gebührenordnung, bGS 233.3). Seite 31 4.4. Parteientschädigungen im Berufungsverfahren Unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 4.3 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO hat der zu 9/10 unterliegende Berufungskläger der zu 1/10 unterliegenden Berufungsbeklagten 8/10 (9/10 minus 1/10) bzw. 4/5 der Kosten ihrer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) zu bezahlen. Die von RA BB___ eingereichte Kostennote in der Höhe von CHF 3‘155.60, inkl. Barauslagen und MWSt (act. B 35), welche einen Aufwand von 14,2 Stunden in Rechnung stellt, erweist sich als tarifkonform. Somit hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagte mit CHF 2‘524.50 (4/5 von CHF 3‘155.60) für die Kosten ihrer Rechtsvertretung im zweitinstanzlichen Verfahren zu entschädigen. Seite 32 In teilweiser Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht: 1. Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 22. August 2016 (K3Z 14 37) ist in den Dispositiv-Ziffern - 1 (Scheidung) - 4 (Aufteilung Guthaben berufliche Vorsorge) mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. 2. Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 22. August 2016 (K3Z 14 37) wird gemäss rechtskräftigem Teilentscheid des Obergerichts vom 3. April 2018 (O1Z 16 8) durch die Vereinbarung der Parteien vom 19. Januar 2018 ersetzt. 3. A___ wird verpflichtet, B___ gestützt auf Art. 125 ZGB ab Rechtskraft des Scheidungspunktes bis zum Erreichen des AHV-Alters von B___ (voraussichtlich Ende Mai 2029) monatlich und monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘450.00 zu bezahlen. 4. Vorstehender Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 3 hievor basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, berechnet vom Bundesamt für Statistik, Stand Dezember 2018, von 101,5 Punkten (Dezember 2015 = 100,0 Punkte). Er wird auf jeden 1. Januar proportional dem Indexstand im vorangegangenen November angepasst, gemäss nachstehender Formel: neuer Unterhaltsbeitrag (UB) = urspr. UB  neuer Indexstand urspr. Indexstand. Soweit A___ nachweisen kann, dass sich sein Einkommen nicht der Teuerung entsprechend erhöht hat, findet eine Anpassung nur im Rahmen der effektiven Einkommenserhöhung statt. 5. Vorstehender Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 3 hievor basiert auf folgenden monatlichen Netto-Einkünften (inkl. Anteil 13. Monatslohn bzw. Gratifikation) und Netto-Vermögen der Parteien: A___: Einkommen: CHF 6'700.00 Vermögen: nicht berücksichtigt B___: Einkommen: CHF 2‘140.00 (hypothetisch) Vermögen: nicht berücksichtigt 6. Die erstinstanzliche Regelung der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) wird bestätigt. Seite 33 7. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 4'500.00, werden zu 9/10 (CHF 4‘050.00) A___ und zu 1/10 (CHF 450.00) B___ auferlegt, unter Verrechnung des von A___ geleisteten Vorschusses von CHF 4‘500.00. B___ wird verpflichtet, A___ CHF 450.00 zu ersetzen. 8. A___ hat B___ für die Kosten ihrer Rechtsvertretung im Berufungsverfahren mit CHF 2‘524.50 (inkl. MWSt und Barauslagen) zu entschädigen. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 405‘000.00. 10. Zustellung am 24. Juni 2019 an: - RA AA___, eingeschrieben - RA BB___, eingeschrieben - Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden (Verfahren K3Z 14 37) Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler Barbara Widmer, Fürsprecherin Seite 34