8. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung an beide Parteien in den Berufungsverfahren werden folgende Entschädigungen aus der Staatskasse ausgerichtet: - RA AA___: CHF 3‘433.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) - RA BB___: CHF 2‘758.45 (inkl. Barauslagen). Seite 39 Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Parteien nach Art. 123 Abs. 1 ZPO.