RA BB___ ist deshalb in der genannten Höhe aus der Staatskasse zu entschädigen. Beide Parteien werden ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass sie gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO eine Nachzahlungspflicht haben. Seite 37 In teilweiser Gutheissung der Berufungen erkennt das Obergericht: