ZPO und somit an der einschlägigen Bestimmung. Zudem bewegen sich die dort festgesetzten Beträge im Rahmen der anwendbaren Ansätze und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beider Parteien wird ebenfalls berücksichtigt. Demzufolge erscheint die vorgenommene Verteilung der Prozesskosten als nachvollziehbar und angemessen. Die Parteien haben dazu vor Obergericht jedenfalls keine Ausführungen gemacht. Bei den Regelungen in den Urteilsdispositiv Ziffern 3 und 4 kann es somit sein Bewenden haben. Anzufügen ist, dass die in Urteilsdispositiv Ziff. 5 festgesetzte Entschädigung für RA BB_