Seite 35 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs.1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO davon abweichen und die Prozesskosten in familienrechtlichen Verfahren nach Ermessen verteilen. Im vorliegenden Fall streiten die Parteien um Kinderbelange, so dass diese Sonderbestimmung angewendet wird (vgl. HANS SCHMID, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, 2. Aufl.