2.2.10 Angaben nach Art. 301a ZGB Gemäss Art. 301a ZPO ist im vorliegenden Urteil anzugeben, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird (lit. a), welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist (lit. b), welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlt (lit. c) und ob und welchem Ausmass die Unterhaltsbeiträge den Veränderungen der Lebenskosten angepasst werden (lit. d).