Seite 33 Bezüglich des Barbedarfs von CHF 400.00 für die Periode von 1. September 2015 bis 31. Dezember 2016 ist darauf hinzuweisen, dass dieser Betrag versehentlich keinen Eingang in Ziff. 2.2.2 des Urteilsdispositivs gefunden hat. Dies wird hiermit mittels einer Berichtigung im Sinne von Art. 334 Abs. 1 ZPO nachgeholt.