Abs. 2 von Art. 407b ZPO ermöglicht eine Durchbrechung der Teilrechtskraft, will aber nach Ansicht des Obergerichts nur Fälle regeln, in denen nur einzelne Teile (lediglich der Kinderunterhaltsbeitrag, nicht aber der Frauenunterhaltsbeitrag) eines Entscheides angefochten worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend gestützt auf diese Bestimmung wegen eines engen Sachzusammenhangs zwingend eine Gesamtbeurteilung im Sinne von Art. 407b Abs. 2 ZPO vorzunehmen wäre, sprich eine Neubeurteilung des Verzichts der Beklagten auf persönliche Unterhaltsbeiträge, liegen aufgrund des Gesagten nicht vor. Dies kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben, jedenfalls weist nichts darauf hin.