Die appenzell-ausserrhodischen Gerichte haben sich für die Lebenshaltungskostenmethode mit Überschussbeteiligung entschieden (bezüglich Lebenshaltungskosten als Bemessungsgrundlage siehe: Botschaft, a.a.O., S. 554; bezüglich Überschussbeteiligung siehe: JONAS SCHWEIGHAUSER, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], Famkomm. Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 23 ff. zu Art. 285 ZGB).