O., N. 8a zu Art. 285 ZGB). Unklarheiten bestehen bei der Frage, nach welchen Methoden der Betreuungsunterhalt festgelegt werden soll (MICHEL/LUDWIG, a.a.O., N. 8b zu Art. 285 ZGB). Erste Urteile nach neuem Kinderunterhaltsrecht zeigen, dass von einer einigermassen einheitlichen Anwendung keine Rede sein kann. Die Unterhaltsbeiträge werden nach ganz unterschiedlichen Kriterien festgelegt (THOMAS GABATHULER, Kinderunterhalt: Noch wenig Licht im Nebel, in: Plädoyer 6/17 S. 26 ff.).