Die Beklagte lässt vorbringen, die Betreuungskosten würden neu ausdrücklich Gegenstand des Kinderunterhalts bilden und seien nicht mehr Teil des nachehelichen Unterhaltes. Dies führe dazu, dass bis zum Mai 2021 ein voller Betreuungsunterhalt geschuldet sei und anschliessend bis Mai 2027 ein solcher von 50%. Der Betreuungsunterhalt betrage für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis Mai 2021 monatlich mindestens CHF 1‘010.00 zuzüglich Kinderzulage. Für die Zeit bis Mai 2027 sei noch eine Neuberechnung vorzunehmen, ebenso natürlich für die Zeit nach Alter 16 des Kindes. CHF 300.00 der CHF 1‘010.00 seien für das Kind und CHF 710.00 für die Mutter.