2.2.4.4 Barbedarf für die Zeit ab 1. Januar 2017 Wie in Erwägung 1.2 erwähnt, ist am 1. Januar 2017 eine Revision des Kindesunterhaltsrechts in Kraft getreten. Der finanzielle Unterhaltsanspruch des Kindes setzt sich nach der Unterhaltsrechtsrevision aus dem Barunterhalt und dem sog. Betreuungsunterhalt zusammen. Der Barunterhalt richtet sich weiterhin nach dem Barbedarf des Kindes.