2.2.4.3 Barbedarf für die Zeit vom 1. September 2015 bis 31. Dezember 2016 Bis Ende 2016, somit bis zum Inkrafttreten des revidierten Kindesunterhaltsrechts, haben die appenzell-ausserrhodischen Gerichte praxisgemäss auf die Empfehlungen des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (sog. Zürcher Tabelle; http://www.ajb.zh.ch, Stichwort „Unterhaltsbedarf“) abgestellt (AR GVP 25/2013 Nr. 3608 E. 1.6). Folglich sind für den Zeitraum bis 31. Dezember 2016 diese Empfehlungen heranzuziehen. Gemäss der für 2015 gültigen Tabelle betrug der Bedarf für ein Einzelkind unter 6 Jahren, ohne Pflege und Erziehung, monatlich CHF 1‘300.00.