2.2 Kindesunterhalt 2.2.1 Anwendbares Recht Wie in vorstehender Erwägung 1.2 bereits ausgeführt, ist am 1. Januar 2017 das neue Kindesunterhaltsrecht in Kraft getreten und gestützt auf Art. 13cbis Abs. 1 SchlT ZGB auf das vorliegende Verfahren anwendbar. Dies wurde den Parteien im Dezember 2016 angezeigt (vgl. O1Z 16 4, act. B 18; O1Z 16 6, act. B 16). Ab wann gilt nun das neue Recht? Gemäss MATTHIAS DOLDER ist der Kindesunterhalt erst ab dem 1. Januar 2017 nach dem neuen Recht zu bemessen (Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, in: FamPra.ch 4/2016 S. 919 ff.).