2.1.2 Länge des Ferienrechts PHILIPP MEIER hat bereits 2008 ein Ferienbesuchsrecht von drei bis vier Wochen als üblich bezeichnet. In strittigen Fällen geht er nach Eintritt des Kindes in die Schulpflicht von einem Ferienbesuchsrecht von 14 Tagen pro Jahr während den Schulferien aus (Aktuelles zu Eheschutzmassnahmen, Scheidungsgründen und Kinderbelangen anhand der Praxis der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte des Kantons Zürich, in: AJP 2008 S. 87). Das Ferienbesuchsrecht ist in jedem Fall anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles festzusetzen und kann auch von den üblichen Richtlinien abweichen.