Seite 12 gebunden; eine Anerkennung der Klage bezüglich Kinderbelange ist nicht möglich. Das Gericht kann zudem Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen (JONAS SCHWEIGHAUSER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N. 38 zu Art. 296 ZPO). Vorliegend geht es ausschliesslich um Kinderbelange und die Offizialmaxime gilt daher für den gesamten Prozessstoff.