Gemäss dessen Abs. 1 erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und gemäss Abs. 3 entscheidet es ohne Bindung an die Parteianträge. Infolge der in Art. 296 Abs. 3 ZPO vorgeschriebenen Offizialmaxime ist das Gericht nicht an die Parteianträge