1.2 Neue Anträge (Klageänderung) / neues Kindesunterhaltsrecht RA BB___ hat im Berufungsverfahren O1Z 16 4 mit Eingabe vom 11. November 2016 das Begehren auf Zusprechung eines Betreuungsunterhaltes an die Beklagte ab 1. Januar 2017 gestellt (act. B 13). Dieses neue Begehren ist aus folgenden Gründen zulässig: Art. 296 ZPO sieht für Kinderbelange in familienrechtlichen Verfahren den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz vor. Gemäss dessen Abs. 1 erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und gemäss Abs. 3 entscheidet es ohne Bindung an die Parteianträge.