Bezüglich der Beklagten ist auf Art. 11 Abs. 3 ZPO abzustellen, welcher vorsieht, dass für den Fall, dass die beklagte Partei keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, das Gericht an ihrem letzten bekannten Aufenthaltsort zuständig ist. Der letzte bekannte Aufenthaltsort der Beklagten am 6. Juli 2015 war G___ (act. B 3/6). Der Eintritt der Rechtshängigkeit hat zur Folge, dass die örtliche Zuständigkeit erhalten bleibt (Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Wohnsitznahme der Beklagten in Serbien im September 2015 hat deshalb keine Auswirkungen auf die örtliche Zuständigkeit mehr.