5. RA BB___, Teufen, erhält für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beklagten eine Entschädigung von CHF 3‘725.60 aus der Staatskasse. Die Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.“ Auf die Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.