2. Der Antrag der Beklagten auf nachehelichen Unterhalt wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 4‘050.00 wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt, unter Anrechnung des vom Kläger geleisteten Vorschusses von CHF 800.00 auf seinen Rechtskostenanteil. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Beklagte werden die auf sie entfallenden Gerichtskosten vorläufig vom Staat getragen. Die Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Die Vertretungs- und Umtriebskosten trägt jede Partei selbst.