C. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Kantonsgerichtes, 3. Abteilung, vom 25. Januar 2016, wurde folgendes entschieden: „1. In (teilweiser) Abänderung des Entscheids des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 20. Dezember 2013 (Verfahren Nr. K3Z 13 39; Dispositiv-Ziffern 2.2. und 2.3.) werden der persönliche Verkehr zwischen dem Kläger und dem Kind C___, geb. 31.05.2011, sowie der Kinderunterhalt wie folgt geregelt: