Wir beantragen, den Berufungsbeklagten (und Berufungskläger) mit Wirkung ab 1. Januar 2017 bis Mai 2021 zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Betreuungsunterhalt von mindestens CHF 1‘010 zzgl. Kinderzulage zu bezahlen, monatlich und im Voraus. Für die Zeit bis Mai 2027 ist noch eine Neuberechnung vorzunehmen, ebenso natürlich für die Zeit nach Alter 16 des Kindes. Seite 5 ccc) in der Berufungsantwort (Verfahren Nr. O1Z 16 4): 1. Die Berufung vom 20. April 2016 sei abzuweisen.