c) Ziff. 2.3 Abs. 5 (Wegzug ins Ausland) sei zu streichen; d) Ziff. 2.6 sei aufzuheben und der Kläger zu verpflichten, an den Unterhalt der Beklagten pro Monat und im Voraus CHF 1‘050.00 zu bezahlen; 2. Im Weiteren sei die Klage vom 6. Juli 2015 abzuweisen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. bbb) in der Eingabe von RA BB___ vom 4. Januar 2016 (act. B 3/43):