Seite 31 CHF 20‘940.55 zugesprochen (act. B 2, E. 3, S. 32). Von einem Mehrwertsteuerzuschlag sah die Vorinstanz mit der Begründung ab, dass die obsiegende Partei ihren Sitz im Ausland hat und in der Schweiz somit nicht mehrwertsteuerpflichtig ist. Diese Argumentation überzeugt. Demzufolge hat die Klägerin die Beklagte für das Berufungsverfahren mit CHF 10‘370.30 zu entschädigen. Dazu kommen 3 % Barauslagen (CHF 311.10), was total einen geschuldeten Betrag von CHF 10‘681.40 ergibt. Das Obergericht erkennt in Abweisung der Berufung: