Unter Hinweis auf vorstehende E. 2 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO hat die unterliegende Klägerin der obsiegenden Beklagten den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten ihrer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO) im zweitinstanzlichen Verfahren vollumfänglich zu ersetzen. Die Honorarnote von RA BB___ (act. B 16) erweist sich nicht als tarifkonform. Wurde das Honorar im erstinstanzlichen Verfahren nach Streitwert oder pauschal bemessen, so beträgt es für das Rechtsmittelverfahren ohne mündliche Verhandlung maximal 50 % (Art. 20 Abs. 1 lit. a Anwaltstarif, AT, bGS 145.53).