Wie die Vorinstanz, erachtet das Obergerichts die Schadenspositionen „teilweise Erwerbsunfähigkeit“ und „Leguanterrarium“ als nicht nachgewiesen und vertritt zudem die Auffassung, dass sich die Klägerin, die unter dem Titel „Wunschhaftung“ durch die G___ erbrachte Leistung von CHF 100‘000.00, auf ihren Schaden anrechnen lassen muss. Es resultiert somit kein Vermögensnachteil, welchen die Beklagte zu ersetzen hätte, selbst wenn die übrigen, hier nicht geprüften Haftungsvoraussetzungen (Brandursache, Kausalzusammenhang, fehlerhaftes Produkt etc.) gegeben wären.