- Es ist eindeutig, dass die G___ die Zahlung auf Wunsch ihrer Versicherungsnehmerin, der Familie D___, gestützt auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, d.h. in Erfüllung einer vertraglichen Pflicht, vorgenommen hat (Ziff. A5 AVB; act. B 3/30/27, S.5). Aus dem E-Mail des zuständigen Sachbearbeiters, O___, geht auch der Zweck der Zahlung, konkret der Schadensausgleich, klar hervor. Abwegig ist demgegenüber die Argumentation, dass eine Versicherung eine freiwillige Leistung gemacht haben soll.