Geschädigte Vermögensvorteile, die aufgrund des schädigenden Ereignisses entstehen, auf ihren Schaden anrechnen lassen muss, ansonsten sie bereichert wäre34. Allerdings werden freiwillige Leistungen Dritter, namentlich Spenden und dergleichen regelmässig nicht angerechnet, weil sie der Dritte nicht erbringt um den Haftpflichtigen zu entlasten35. 2.3.8 Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit der Natur der sogenannten Wunschhaftung auseinander gesetzt. Ihre diesbezüglichen Erwägungen sind zutreffend. Diese können mit den nachfolgenden Ergänzungen übernommen werden.