… Da die Versicherungssumme für die Wunschhaftung auf CHF 100‘000.00 begrenzt ist, das gesamte Schadensausmass diesen Betrag aber insgesamt erheblich übersteigt, wurden an die Substantiierungspflicht von Frau A___ keine hohen Anforderungen gestellt, insbesondere wurden auch nicht alle Schadenspositionen auf deren Höhe und haftpflichtrechtliche Ausgewiesenheit überprüft. …“.