Im E-Mail vom 10. November 2014 hielt O___, der zuständige Sachbearbeiter bei der G___, an P___ unter anderem fest (act. B 3/30/28): „… Unsere Zahlungen gegenüber Frau A___ haben schadensausgleichenden Charakter. Im Zuge einer gesamtheitlichen und vor allem auch zeitnah ausgestalteten Schadenerledigung wurde das Schadensausmass nur sehr rudimentär überprüft. … Da die Versicherungssumme für die Wunschhaftung auf CHF 100‘000.00 begrenzt ist, das gesamte Schadensausmass diesen Betrag aber insgesamt erheblich übersteigt, wurden an die Substantiierungspflicht von Frau A__