Eine Zahlung aus Wunschhaftung sei somit in jedem Falle darauf gerichtet, den entstandenen Schaden auszugleichen. Es gehe nicht darum, den Geschädigten zu begünstigen. Im Übrigen könne es nicht zulasten der Beklagten gehen, wenn die Klägerin es versäumt habe, die Familie D___ ins Recht zu fassen. Er verweise auf die Ausführungen in der Duplik, wo ausführlich vorgebracht worden sei, dass eine Haftung von D1___ sowie von dessen Eltern zu bejahen sei. Letztlich könne der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt.