2.3.5 Die Beklagte lässt vortragen (act. B 9, S. 16 ff.), eine Zahlung aus Wunschhaftung sei insofern nicht freiwillig, als die Versicherung eine solche Zahlung aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung leiste. Damit solle eine eventuell vorhandene gesetzliche Haftung übernommen werden. Aus diesem Grund habe die Vorinstanz festgehalten, die Zahlung von CHF 100‘000.00 durch die Versicherung sei nicht vergleichbar mit einer Spende oder Ähnlichem und die Klägerin müsse sich die Zahlung anrechnen lassen. Eine Zahlung aus Wunschhaftung sei somit in jedem Falle darauf gerichtet, den entstandenen Schaden auszugleichen.