Er sei somit urteilsfähig gewesen. Das Ergebnis des Strafverfahrens bestätige diese Ansicht. Wenn D1___ urteilsfähig gewesen sei, könnten die AVB der G___ vorliegend keine Geltung beanspruchen, werde dort doch ausdrücklich statuiert, dass auf Wunsch des Versicherungsnehmers bei urteilsunfähigen Kindern, Stief-, Adoptivkindern und Hausgenossen bezahlt werde. Folglich habe keine vertragliche Pflicht der G___ bestanden, eine Leistung zu erbringen. Sie habe nicht auf Wunsch des Versicherungsnehmers eine Leistung erbringen müssen, womit es sich um eine freiwillige Leistung gehandelt habe.