2.3.4 Dagegen lässt die Klägerin in der Berufungserklärung einwenden (act. B 1, S. 10 f.), gemäss E-Mail des zuständigen Mitarbeiters der G___ hätte diese die Zahlung auch verweigern können, da ein Gerichtsverfahren gegen die Herstellerin des Feuerwerkskörpers geführt werde. Die G___ habe den Betrag ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bezahlt. D1___ sei im Zeitpunkt des fraglichen Vorfalls 13 Jahre alt gewesen. Aus den Befragungsprotokollen ergebe sich, dass er die Folgen seines Handelns abschätzen und gemäss dieser Einsicht handeln konnte. Er sei somit urteilsfähig gewesen.