B3/1, S. 33). Die sogenannte Wunschhaftung sei subsidiär zu einer gesetzlichen Haftpflicht (act. B 3/29, S. 52). Diese Leistungen müsse sich die Klägerin nicht anrechnen lassen, weil sie Seite 26 freiwillig geleistet worden seien (act. B 3/64, S. 14). Nur bei einer Überentschädigung stehe der G___ ein Rückforderungsrecht zu (act. B 3/64, S. 14).