B 3/11, S. 37). Soll mit dem Augenschein eine streitige Tatsache geklärt werden, wäre im Bereich der Verhandlungsmaxime - wie sie hier zur Anwendung gelangt - ein entsprechender Antrag im Anschluss an die entsprechende Parteibehauptung erforderlich gewesen (vgl. oben E. 2.2.7). Diesen Anforderungen genügt die Auflistung des Beweismittels des Augenscheins in der Replik klar nicht (act. B 3/29, S. 65). Nach Auffassung des Obergerichts hat die Vorinstanz die Schadensposition „Leguanterrarium“ somit zu Recht nicht berücksichtigt. 2.3 Wunschhaftung