- Letztlich ist auch die Rüge der Klägerin nicht gerechtfertigt, dass das Gericht bezüglich des Terrariums keinen Augenschein durchgeführt hat: Die Möglichkeit, dass das Gericht von Amtes wegen Beweis erhebt, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO), scheitert an der Bestreitung durch die Beklagte (act. B 3/11, S. 37).