Seite 25 dessen Grösse bzw. Stärke wären dann auch Rückschlüsse über die erforderliche Beschaffenheit des Glases möglich gewesen. Allenfalls hätte auch der Vermieter der früheren Eigentümer des Leguans, welcher das Terrarium bauen liess (Aussage der Klägerin auf die Frage, wann und wo sie das Terrarium angeschafft habe, act. B 3/64, S. 9), als Zeuge für die Kosten, die dadurch angefallen sind, angerufen werden können.