- Weiter folgt nach dem Gesagten, dass das Kantonsgericht nicht gehalten war, den Schaden im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen. Wie oben (E. 2.1.7) dargelegt, ist eine Schätzung des Schadens nur zulässig, wenn Beweisnot vorliegt. Von einer solchen kann hier trotz der Zerstörung des umstrittenen Objekts durch den Brand keine Rede sein: Der Klägerin wäre es gemäss ihren Angaben anlässlich der Beweisaussage ohne weiteres möglich gewesen, bereits im Schriftenwechsel die genauen Ausmasse des Terrariums sowie dessen Ausstattung und insbesondere die Art des von ihr gehaltenen Leguans zu bezeichnen.