Entsprechend hält Art. 154 ZPO ausdrücklich fest, dass Beweisverfügungen jederzeit abgeändert oder ergänzt werden können26. Eine Abänderung oder Ergänzung rechtfertigt sich zum Beispiel bei veränderter rechtlicher Beurteilung der streitigen Tatsachen, die der Beweisverfügung zu Grunde liegen. Das Gericht ist an die der Beweisverfügung zugrunde liegenden rechtlichen Überlegungen (Beweislastverteilung, Relevanz, Beweisbedürftigkeit etc.) nicht gebunden27.