Seite 24 - Die Beweisverfügung nach Art. 154 ZPO stellt das Programm („Drehbuch“) für den Ablauf des Beweisverfahrens dar25. Selbstverständlich kann das Beweisverfahren aber nur durchgeführt werden, wenn die abzunehmenden Beweise tatsächlich vorhanden sind. Fehlen aber Beweise oder notwendige Grundlagen, um ein Gutachten zu veranlassen, so muss auch ein Abweichen vom Programm und somit von der Beweisverfügung möglich sein. Entsprechend hält Art.