Aufgrund der mangelhaften Angaben der Klägerin im doppelten Schriftenwechsel hätte die Vorinstanz nach Auffassung des Obergerichts weder ein Gutachten resp. eine schriftliche Auskunft beim Veterinäramt AR einholen noch eine Beweisaussage durchführen müssen, sondern hätte die Schadensposition „Leguanterrarium“ von vorneherein mangels Substantiierung abweisen können.