Ein Beweisverfahren dient namentlich nicht dazu, die notwendigen, schlüssigen Tatsachenbehauptungen zur Vervollständigung einer lückenhaften Sachdarstellung zu gewinnen24. Die Klägerin hätte die genauen Masse des Terrariums (Höhe, Breite, Tiefe), dessen Ausstattung (Teich, Wärmesteine, Klettermöglichkeiten aus Birkenholz, Infrarot- und Blaulampen etc.), Angaben zu den technischen Daten (zum Beispiel Ausmass und Stärke des Glases, welche Heizung und/oder Pumpe zum Einsatz gelangte, vgl. die Ausführungen von E___ in seinem E- Mail vom 8. März 2016, act.