- Wie oben ausgeführt (E. 2.2.7) ist es in erster Linie Sache der Parteien, dem Gericht den wesentlichen Prozessstoff zu unterbreiten und zu beweisen oder zumindest zum Beweis zu verstellen. Ein Beweisverfahren dient namentlich nicht dazu, die notwendigen, schlüssigen Tatsachenbehauptungen zur Vervollständigung einer lückenhaften Sachdarstellung zu gewinnen24.